Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen (z.B. Sachbezug wie Firmenauto), über die er verfügen kann, zur Unterhaltsbemessungsgrundlage. Unter „Einkommen“ versteht die Rechtsprechung grundsätzlich alles, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art auch immer „aufgrund eines Anspruchs“ zukommt, sofern die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt gesetzlich nicht ausgeschlossen wird. Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung und jederzeit widerruflich von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen, sind bei der Berechnung des Unterhalts – mangels Rechtsanspruchs – nicht zu berücksichtigen.
Es entspricht seit langem herrschender Auffassung, dass auch Einkommen, das auf gesetzwidrige Weise (insbesondere aus Schwarzarbeit) erzielt wird, Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist und daher bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist. Auch Einkommen aus strafbaren Handlungen ist zu berücksichtigen, weshalb – wie der OGH bereits klargestellt hat – auch Einkünfte eines Zuhälters aus Prostitution in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Solche Einkünfte sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als nicht eine entsprechende (tatsächliche) Rückzahlungsverpflichtung besteht. Dem Gericht bleibt es dabei überlassen, eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung selbst zu beurteilen oder den Ausgang eines (Straf-)Verfahrens gegen den Unterhaltspflichtigen abzuwarten. Sollte das Gericht beispielsweise die gesamten Schwarzeinnahmen der Unterhaltsbemessung zugrunde legen, könnte der Unterhaltspflichtige im Falle einer nachträglichen Abfuhr von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen eine – auch rückwirkende – Unterhaltsherabsetzung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Nettoeinkünfte verlangen.