Unternehmensvorbereitende Geschäfte

April 2015


Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) kommt dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher ein Rechtsgeschäft tätigt. Das KSchG gilt daher nur im Business-to-Consumer (B2C) Bereich. Als Unternehmer wird dabei jemand bezeichnet, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, während als Verbraucher jeder Nicht-Unternehmer anzusehen ist.

Primäres Ziel des KSchG ist der Schutz des Verbrauchers, weil der Gesetzgeber den Verbraucher als typisch unterlegen erachtet. Dies ist sicherlich häufig der Fall. Jedoch ist zu beachten, dass ein Einzelunternehmer über eine betriebliche und private Sphäre verfügt. Tätigt ein erfahrener Einzelunternehmer etwa ein für ihn privates Rechtsgeschäft mit einem anderen Unternehmer, kommt er ebenfalls in den Genuss der (zwingenden) Bestimmungen des KSchG, obwohl er unter Umständen sogar über mehr Erfahrung und Verhandlungsmacht als sein Vertragspartner verfügt.

Für Unternehmensgründer ist insbesondere von Bedeutung, dass Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme ihres unternehmerischen Betriebes zur Schaffung der diesbezüglichen Voraussetzungen tätigt, noch nicht dem Unternehmen zugerechnet werden und daher dem Schutz des KSchG unterliegen. Unter solchen Geschäften sind etwa der Kauf von Betriebsmitteln, die Anschaffung von Inventar oder die Anmietung eines Geschäftslokales zu verstehen. Die jeweiligen Rechtsgeschäfte müssen jedoch vor Aufnahme des unternehmerischen Betriebes sowie zur Schaffung der Voraussetzungen des Betriebes getätigt werden.

Interessant wird es, wenn ein Rechtsgeschäft zwar vor Aufnahme des Betriebes abgeschlossen wurde, das Erfüllungsstadium aber über diesen Zeitpunkt hinaus reicht. Dies trifft insbesondere auf den Abschluss eines Mietvertrages über das zukünftige Geschäftslokal zu. In diesem Fall wird der zunächst als Verbraucher anzusehende Unternehmensgründer während aufrechtem Bestand des Mietvertrages zum Unternehmer. Da der Unternehmensgründer zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses jedoch noch als Verbraucher anzusehen war und sich – nach Ansicht des Gesetzgebers – mangels Erfahrung nicht vor nachteiligen Vertragsbestimmungen schützen konnte, wird der Mietvertrag in der Regel auch weiterhin dem Verbraucherschutz unterliegen.