Fälligkeit des Werklohnes

April 2015

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn jemand die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt. Dies ist regelmäßig bei einem Auftrag an einen Baumeister zur Errichtung eines Hauses oder bei der Beauftragung eines Installateurs mit der Durchführung von Installationsarbeiten der Fall. Das Entgelt aus einem Werkvertrag ist grundsätzlich – sofern nichts anderes vereinbart oder verkehrsüblich ist – erst nach vollendetem Werk zu entrichten. Die Fälligkeit des Werklohnes tritt daher grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Werks ein. Mit der Fälligkeit beginnt in der Regel auch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) kann der Werkbesteller eines Werks (z.B. der Bauherr) die Bezahlung des Werklohnes verweigern, wenn das Werk mangelhaft ist und er die Verbesserung des mangelhaften Werks durch den Unternehmen (z.B. Bauunternehmer) begehrt, weil das mangelhafte Werk noch nicht als vollendet gilt und der Werklohn daher noch nicht fällig ist.

Gemäß § 19 Abs 1 UStG wird bei Werkverträgen die Umsatzsteuer vom Werkbesteller geschuldet, wenn die Werkleistung in Österreich ausgeführt wird und der (ausländische) Unternehmer in Österreich weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Der Unternehmer ist in solchen Fällen verpflichtet, in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Werkbestellers anzugeben und auf dessen Zahlungspflicht hinzuweisen. Unterbleibt dies, liegt zwar keine umsatzsteuerrechtlich korrekte Rechnung vor, der Umstand, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung über einen Bruttobetrag nicht gesondert ausgewiesen ist, hindert den Eintritt der Fälligkeit jedoch nicht.