Abbildung eines Fotos auf fremder Website

August 2018


Gemäß § 14 Abs 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das (von ihm geschaffene) Werk auf die ihm durch die in den §§ 14 UrhG vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).

Nach § 18a UrhG hat der Urheber etwa das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist („Zurverfügungstellung“). Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung und knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich hinsichtlich Art 3 der EU-Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG), welcher durch § 18a UrhG in Österreich umgesetzt wurde, ausgesprochen, dass von der Zugänglichmachung des Werks für ein neues Publikum zu sprechen ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk (im vorliegenden Fall ein Foto) zunächst auf einer Website mit der Zustimmung des Urhebers wiedergegeben wird (im vorliegenden Fall auf einer Reisewebsite) und in weiterer Folge von dieser Seite heruntergeladen und auf einer anderen Website eingestellt wird (im vorliegenden Fall auf der Website einer Schule). Das Publikum, an das der Urheber bei der Zustimmung zur Wiedergabe seines Werks auf der ersten Website gedacht habe, bestehe nämlich nur aus den Nutzern dieser (ersten) Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der es später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern. Die Einstellung des urheberrechtlich geschützten Werks auf der zweiten Seite, greift sohin in die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers ein.

Der EuGH führt weiters aus, dass anders als bei der Zugänglichmachung des Werks über einen Hyperlink von einer weiteren Website auf die ursprüngliche Website, das Werk bei seiner Einstellung auf eine andere Website ohne Zustimmung des Urhebers weiterhin zugänglich bleibt, auch wenn er beschließt, sein Werk auf der ursprünglichen Website nicht mehr wiederzugeben. Bei einem Hyperlink wird von der weiteren Website nämlich lediglich auf das ursprüngliche Bild „verlinkt“ und somit grundsätzlich keine Kopie davon hergestellt. Wird somit das ursprüngliche Bild gelöscht, ist es über einen Hyperlink auch für andere Websites nicht mehr abrufbar.