Abgeltung von Pflegeleistungen im Todesfall

Juni 2016


Gemäß § 137 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Eltern und Kinder einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Diese gesetzliche Beistandspflicht wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt.

Hinsichtlich Pflegeleistungen, welcher innerhalb dieser gesetzlichen Beistandspflicht erbracht werden, führt die Rechtsprechung aus, dass in derartigen Fällen nur bei enttäuschter Erwartung, etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen, bereicherungsrechtliche Ansprüche (Abgeltung der Pflegeleistungen) denkbar seien.

Für Außerordentliche Beistandsleistungen, welche die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB überschreiten, etwa Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind und über das „Geschuldete“ hinausgehen, komme eine Abgeltung auch aufgrund einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Ein klarer, überwiegender Vorteil des gepflegten Elternteils kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Elternteil eine Fremdpflege oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ernsthaft ablehnt und ihm dies durch die außerordentlichen Pflegeleistungen des Kindes erspart geblieben ist. In derartigen Fällen hat sohin die pflegende Person einen Anspruch auf „Aufwandersatz“.

In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 ein erbrechtlicher Anspruch zur Abgeltung von Pflegeleistungen (= Pflegevermächtnis) geschaffen wurde. Anspruch auf das Pflegevermächtnis hat, wer den Verstorbenen mindestens 6 Monate in dessen letzten 3 Lebensjahren in „nicht bloß geringfügigem Ausmaß“ gepflegt hat. Das Pflegevermächtnis ist sohin auf die Abgeltung von Pflegeleistungen für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren beschränkt und ist auf Todesfälle nach dem 31.12.2016 anzuwenden. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche gemäß den oben genannten Rechtsgrundsätzen bleibt hiervon unberührt.