Abschleppen eines Fahrzeuges als unerlaubte Selbsthilfe

Februar 2018


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine unbekannte Person stellte ihr Fahrzeug widerrechtlich auf einem gemieteten Privatparkplatz ab. Der Mieterin war es daher nicht möglich, diesen Parkplatz selbst zu nutzen. Nachdem sich die Mieterin beim Hausmeister und anderen Personen erkundigte, ob ihnen der Lenker oder Halter des Fahrzeuges bekannt ist, beauftragte sie vier Tage nach dem Abstellen des Fahrzeuges ein Abschleppunternehmen damit, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Mieterin trat ihre Ansprüche gegen den Lenker/die Lenkerin des abgeschleppten Fahrzeuges an das Abschleppunternehmen ab. Dieses klagte daraufhin die Halterin des Fahrzeuges und begehrte die der Mieterin entstandenen Abschleppkosten und Standgebühren.

Sämtliche drei Instanzen wiesen das Klagebegehren ab, wobei der OGH in seiner Begründung ausführte, dass gemäß § 19 Satz 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich behördliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Selbsthilfe im engeren Sinn sei gesetzlich erlaubte Eigenmacht zur Durchsetzung oder (vorläufigen) Sicherung eines eigenen Rechts. Diese sei in der Regel unzulässig und habe sich der Berechtigte mit seinem Anliegen grundsätzlich an die vom Gesetz bestimmten Behörden zu wenden. Nach § 344 Satz 1 ABGB, der ausdrücklich auf § 19 ABGB verweist, gehöre zu den Rechten des Besitzes „auch das Recht, sich in seinem Besitz zu schützen und in dem Fall, dass richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben“. Zudem müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der insbesondere der durch das Unterbleiben der Selbsthilfe zu erwartende Nachteil und die durch die Selbsthilfe geschehene Güterbeeinträchtigung abzuwägen seien. Allgemein müsse für die Selbsthilfe das gelindeste zielführende Mittel der Rechtsdurchsetzung gewählt werden, damit noch von einer innerhalb der Angemessenheitsgrenze der §§ 344, 19 ABGB liegenden Selbsthilfehandlung ausgegangen werden könne. Stets sei zu beachten, dass vor dem Abschleppen zunächst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers anzustellen seien, wobei diese Pflicht nicht überspannt werden dürfe.

Nach Ansicht des OGH wäre die – später vor Klagseinbringung eingeholte – Auskunft aus der Zulassungsevidenz im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung erforderlich gewesen, um dem Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Die Handlungsweise der Mieterin des Parkplatzes sei daher keine angemessene und rechtmäßige Maßnahme der Selbsthilfe gewesen, weshalb es für die geltend gemachten Schadenersatzansprüchen an einer Rechtsgrundlage fehle.