Abwehr einer unberechtigten Forderung durch negative Feststellungsklage

Allgemeines Zivilrecht
Juni 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war Schriftführer eines Vereins, welcher im Zeitraum von April 2017 bis Oktober 2017 bei der Beklagten Fleischwaren bestellte, die von der Beklagten geliefert und vom Koch des Vereins übernommen, aber vom Verein nicht bezahlt wurden. Der Kläger selbst war weder in diese Bestellungen involviert, noch kamen ihm die Fleischlieferungen zugute, noch wusste er davon. Die Beklagte erwirkte gegen den Verein zwar einen Exekutionstitel, eine Exekution blieb jedoch erfolglos.

Daraufhin nahm die Beklagte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters den Kläger in Anspruch und forderte ihn unter Androhung der Klagseinbringung auf, insgesamt € 10.548,46 für die Fleischlieferungen samt Zinsen und Kosten zu zahlen. Begründend hieß es in dem Schreiben insbesondere, dass der Kläger „als Vereinsorgan und Vorstandsmitglied des Vereins persönlich für Schäden“ hafte, die der Beklagten „schuldhaft durch den Verein entstanden“ seien, und dass sich der Kläger bzw. ihm zurechenbare Rechtspersonen durch die Lieferung der Fleischwaren „vorsätzlich unrechtmäßig bereichert“ hätten. Überdies wurde in Aussicht gestellt, den „Sachverhalt auf Erfüllung allfälliger strafrechtlicher Tatbestände zu prüfen“. Der Kläger wies die Ansprüche mit Antwortschreiben seines Rechtsvertreters zurück und forderte seinerseits Ersatz der ihm verursachten Kosten von € 427,51. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beklagten dem Rechtsvertreter des Klägers mit, dieses Schreiben inhaltlich nicht zu beantworten und im Auftrage seiner Mandantschaft derzeit die Einbringung einer Strafanzeige zu prüfen. Eine Strafanzeige gegen den Kläger wurde nicht erstattet.

In weiterer Folge brachte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage ein und begehrte die Feststellung, dass der Beklagten im Zusammenhang mit Bestellungen des Vereins bei der Beklagten im Zeitraum von April 2017 bis Oktober 2017 keine Forderungen gegenüber dem Kläger zustehen. Der OGH gab der Klage letztlich Folge und führte begründend aus, dass bei einer negativen Feststellungsklage das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts immer dann bestehe, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es sei dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genüge dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordere neben der Berühmung eines solchen Rechts aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genüge dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Darüber hinaus müsse die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel sein. An die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sei kein allzu strenger Maßstab anzulegen.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OGH im vorliegenden Fall vor. Mit dem Anspruchsschreiben habe die Beklagte dem Kläger gegenüber unter Klagsandrohung eine Forderung von € 10.548,46 fällig gestellt und behauptet, dass der Kläger ihr gegenüber in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden sei, wobei sie auch noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt habe. Die daran möglicherweise anknüpfenden privat- sowie strafrechtlichen Folgen begründen das Feststellungsinteresse des Klägers. Der (negativen) Feststellungsklage wurde daher Folge gegeben.