Änderung des Begünstigten einer Versicherung durch Testament

November 2018

Nach § 166 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ist bei einer Kapitalversicherung (z.B. Lebensversicherung) im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich auch dann berechtigt, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten eine andere Person zu setzen, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist.

Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, so ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht einzubeziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) kann eine Bezugsberechtigung auch durch letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis) begründet, widerrufen oder abgeändert werden. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es nämlich auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung bzw. die bestehende Rechtslage (z.B. Vorhandensein eines Testamentes) an. Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ist daher, soweit ihr andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen, schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und zwischen verschiedenen Personen, die als (vermeintlich) Begünstigte Anspruch auf die Versicherungssumme erheben, wirksam.