Alkomattest-Verweigerung durch Trinken von Wasser

Verkehrsrecht
September 2019


Gemäß § 99 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,- bis € 5.900,- zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen (Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol) weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Als Weigerung, sich dem vorgesehenen Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein Verhalten des Probanden – trotz vorheriger Belehrung –, welches das Zustandekommen des Tests verhindert oder zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Der Betroffene hat die Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht zu befolgen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Leistet er zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem Test zu unterziehen.

Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgeräts erforderlich (u.a., dass die Testperson in einer Zeitspanne von 15 Minuten vor der Messung keine Flüssigkeiten zu sich genommen hat). Dies bedeutet nicht, dass der Proband während des Zeitraums von 15 Minuten vor der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden müsste; maßgebend ist vielmehr, dass er während dieser Zeit im Hinblick auf die Belehrung die Handlungen unterlässt, die in der Zulassung des Testgeräts durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführt sind, weil sie zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten. Trinkt der Kfz-Lenker daher entgegen der Belehrung ein bis zwei Schluck Wasser während der 15-minütigen Wartezeit, ist dies als Weigerung anzusehen, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen (ebenso das Kauen eines Fruchtgummikaugummis oder das Rauchen einer Zigarette). Ob das Verhalten des Kfz-Lenkers tatsächlich das Messergebnis beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können, ist – mangels durchgeführter Messung – nicht relevant.