Änderungen bei der Grunderwerbsteuer ab 1. Juni 2014
Nach der bisherigen – noch bis einschließlich 31. Mai 2014 geltenden Rechtslage – wird bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer primär danach unterschieden, ob ein entgeltlicher Erbwerbsvorgang (z.B. Kauf) oder ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang (z.B. Schenkung) vorliegt. Während bei einer entgeltlichen Übertragung grundsätzlich der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bildet, wird die Grunderwerbsteuer bei einer unentgeltlichen Übertragung (noch bis zum 31. Mai 2014) vom – in der Regel wesentlich geringeren – dreifachen Einheitswert berechnet. Da diese Regelung vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig aufgehoben wurde, tritt mit 01. Juni 2014 eine Neuregelung in Kraft.
Nach der neuen Rechtslage wird nicht mehr zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen unterschieden, sondern wird die Grunderwerbsteuer in Zukunft bei sämtlichen Erwerbsvorgängen grundsätzlich vom Verkehrswert der Liegenschaft berechnet, sofern keine Ausnahme vorliegt. Die wichtigste Ausnahme, bei welcher die Grunderwerbsteuer auch in Zukunft weiterhin vom 3-fachen Einheitswert (jedoch maximal 30% des Verkehrswertes) berechnet wird, betrifft Erwerbsvorgänge im Familienkreis. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz gehören nachfolgende Personen zur „Familie“:
- Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährte, sofern letztere einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben
- Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder
Wird eine Liegenschaft von einer (oder mehreren) dieser Personen erworben, dient als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht nur der 3-fache Einheitswert, sondern beträgt zudem der Steuersatz lediglich 2 %, anstelle des üblichen Steuersatzes von 3,5 %. Zwar galt der begünstigte Steuersatz von 2% auch bisher für Erwerbsvorgänge im Familienkreis, jedoch waren Lebensgefährten bisher nicht in den Familienkreis miteinbezogen.
Die neue Rechtslage ist – mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, für welche längere Übergangsfristen gelten – auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2014 verwirklicht werden oder für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2014 entsteht. Bemerkenswert ist jedenfalls, dass durch diese Gesetzesänderung die Steuerbelastung nicht zwangsläufig größer wird. Zwar werden Schenkungen an Personen, die nicht unter den „Familien“-Begriff des Grunderwerbsteuergesetzes fallen, in der Regel deutlich teurer und sollten deshalb noch vor Juni 2014 durchgeführt werden, jedoch gibt es auch Fälle, in denen die Steuerbelastung in Zukunft geringer wird, etwa bei entgeltlichen Übertragungen im Familienkreis. Diesfalls empfiehlt es sich, noch zuzuwarten, so dass der Erwerbsvorgang erst nach 31. Mai 2014 verwirklicht wird.
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