Anspruch auf Insolvenzentgelt

Mai 2014

Wenn über das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss sich derjenige, der seine Leistung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, jedoch noch keine Gegenleistung vom nunmehr insolventen Schuldner erhalten hat, mit der Insolvenzquote begnügen.

Doch was passiert mit den Ansprüchen eines Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber insolvent wird? Zunächst einmal kommen dem Masseverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens besondere Auflösungsrechte zu, um Arbeitsverhältnisse erleichtert zu kündigen. Der Masseverwalter ist nämlich lediglich an die gesetzlichen Kündigungsfristen, nicht jedoch an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen oder Kündigungstermine gebunden. Darüber hinaus hat auch der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszutreten. Zu beachten ist auch, dass grundsätzlich auch Geschäftsführer, die selbst Gesellschafter der insolventen Gesellschaft sind, Anspruch auf Insolvenzentgelt haben, sofern diese keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben.

Im Gegensatz zu sonstigen Gläubigern sind die Forderungen eines Arbeitnehmers jedoch (Lohn, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Aufwandersätze, etc.) durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert. Das bedeutet, dass die Forderungen des Arbeitnehmers nicht bloß im Ausmaß der Insolvenzquote befriedigt werden, sondern – in gewissen Grenzen – ihrer vollen Höhe nach. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer seine Forderungen im Insolvenzverfahren anmeldet und einen Antrag auf Zuerkennung von Insolvenzentgelt bei der IEF-Service GmbH stellt, welche in weiterer Folge mit Bescheid über diesen Antrag entscheidet. Sollte man mit dem zuerkannten Betrag nicht einverstanden sein, besteht zudem die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.