Arbeitsweg und Unfallversicherungsschutz

Januar 2016


Nach § 175 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfällen gleichgestellt sind Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- und Ausbildungsstätte ereignen. Während das Gesetz den einen Endpunkt des geschützten Weges nennt (Arbeits- und Ausbildungsstätte), erwähnt es den anderen Endpunkt nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung ist dieser andere Endpunkt grundsätzlich die ständige Wohnung des Versicherten und beginnt bzw. endet der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führende Haustor (Haustür) oder Garagentor.

Grund des Versicherungsschutzes bei Wegunfällen ist der Umstand, dass der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den typischen Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist somit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges. Wird der Unfall hingegen durch eine selbst geschaffene Gefahr herbeigeführt, fehlt der kausale Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit dann, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen oder unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht. Dabei spricht auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgehalten, dass ein Unfall bei dem Versuch, ein Haus – dessen Türschnalle abgebrochen ist – über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorisch angelegte Leiter zu betreten, nicht mehr als Arbeitsunfall zu werten ist. Abgesehen davon, dass es sich dabei im Wesentlichen nicht um die Fortsetzung des Arbeitsweges, sondern um die Überwindung eines häuslichen Problems, dem nicht mehr möglichen Öffnen der Haustüre und damit einem dem privaten Bereich zurechenbaren Verhalten handelt, könne auch nicht mehr von einer typischen Weggefahr gesprochen werden. Wer sich nämlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, könne nicht mit Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen.