Aufforderung zur Atemluftkontrolle über Handy

März 2018


Gemäß § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind unter anderem Polizeibeamte berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Außerdem sind sie berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, ist verpflichtet, sich dieser zu unterziehen.

Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form eine solche Aufforderung zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist. Keine Rolle spielt der Umstand, dass die Aufforderung nicht unmittelbar – von Angesicht zu Angesicht mit „Blickkontakt“ – an den Verdächtigen gerichtet werden kann. Dementsprechend reicht auch eine Aufforderung zur Atemluftkontrolle über eine Haussprechanlage aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gilt dies bei entsprechender Deutlichkeit des Begehrens auch für eine entsprechende telefonische Aufforderung. In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat sich der Polizeibeamte am Telefon mit seinem Familiennamen und seiner Polizeidienststelle vorgestellt, dem Verdächtigen den Grund seines Anrufes mitgeteilt und diesen zur Atemluftkontrolle sowie zur Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes aufgefordert, um dort die Untersuchung durchzuführen. Der VwGH betrachtete dies als eine dem § 5 Abs 2 StVO entsprechende Aufforderung.