Aufklärung über Sicherheitsrisiken beim „Blobbing“

Dezember 2017


In unserem Newsletter-Beitrag „Aufklärung über Sicherheitsrisiken bei ‚Bananenfahrt‘“ haben wir im Oktober 2017 berichtet, dass ein Sportveranstalter, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen muss, wobei dies insbesondere dann gilt, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist.

Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr auch für die Fun- und Trendsportart „Blobbing“ bestätigt (beim „Blobbing“ springt jemand aus einigen Metern Höhe auf ein Luftkissen, wobei durch dessen Aufprall auf dem Luftkissen eine weitere Person, welche sich am anderen Ende des Luftkissens befindet, in die Luft geschleudert wird und schließlich in ein Wasserbecken/See stürzt).

Der OGH hält in seiner Entscheidung fest, dass derjenige, der an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich nimmt und auf eigene Gefahr handelt. Weiters, so der OGH, müsse der Veranstalter solcher Sportarten nicht auf jede nur erdenkliche Art einer Verletzung, die bei der Ausübung entstehen kann, hinweisen, weil nicht jede erdenkliche Einwirkung auf den Körper vorhergesehen werden kann. Zudem dürfen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall werde jedenfalls durch die Formulierung „Hier wird an allen Sportanlagen Freestylesport betrieben, der gefährlich ist und zu schweren Verletzungen führen kann!“ nach dem allgemeinen Verständnis vom Begriff „schwere Verletzung“ für jedermann deutlich auf die Gefahr des Eintritts einer solchen Verletzung bei Ausübung des „Blobbing“ gewarnt, bei der etwa wichtige Körperteile oder Organe in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit erhebliche Funktionseinbußen verbunden sind, wie eine Verletzung von inneren Organen oder Brüche von großen Knochen, die den Bedarf von stationärer Behandlung nach sich ziehen. Eine weitergehende Aufklärung mittels Aushändigung eines Formulars mit Gefahrenhinweisen zu verschiedenen einzelnen möglichen Verletzungen überspanne den Sorgfaltsmaßstab und sei deshalb nicht erforderlich.