Aufklärungspflicht von Versicherungsagenten bei Eigenheimversicherungen

Versicherungsrecht
August 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Gatte der Klägerin erklärte dem beklagten Versicherungsagenten (Versicherungsvermittler) zum gewünschten Deckungsumfang lediglich, dass er „an und für sich das beste an Eigenheimversicherung möchte“. Daraufhin erwiderte ihm der Beklagte, „dass in diesem Fall nur die Variante Premium in Frage käme“. Der Gatte der Klägerin sprach außerdem an, dass das Haus sehr viel Glas hätte, und dass es ihm wichtig sei, dass auch das Glas mitversichert sei, was vom Beklagten auch bestätigt wurde.

Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass ein Vermittlungsagent Erfüllungsgehilfe des Versicherers sei, und zwar auch bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Versicherers.

Der Versicherungsagent habe den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Den selbständigen Versicherungsagenten treffen dadurch eigenständige Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden. Diese Pflichten seien von ihm zu erfüllen, weshalb ihn insoweit auch selbst die haftungsrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Erfüllung treffen. Der Versicherungsnehmer könne daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Versicherungsvermittler pflichtgemäß gehandelt hätte.

Der OGH bestätigte im Ergebnis die Ansicht des Erstgerichts, dass die von der Klägerin gewünschte Aufklärung über Details des Deckungsumfangs von Hagelschäden, konkret die Abgrenzung von Zertrümmerungsschäden gegenüber optischen Schäden, eine Überspannung der Aufklärungspflicht darstelle. Kein Versicherungsnehmer könne erwarten, dass jedes denkbare Risiko gedeckt ist. Auch gibt es in der österreichischen Versicherungspraxis keine generelle „All-risk-Versicherung“.