Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Februar 2016

Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, erhält man – sofern es zu einem Zahlungsplan kommt – nur eine bestimmte Quote seiner Forderung, welche häufiger nicht mehr als 10% beträgt. Im Insolvenzverfahren gilt dabei das Prinzip der sogenannten „Gläubigergleichbehandlung“. Dieses besagt, dass jeder die gleiche Quote seiner Forderung erhält. Doch wie verhält es sich, wenn man nicht nur gegenüber dem insolventen Geschäftspartner eine Forderung hat, sondern dieser auch eine Forderung gegenüber einem selbst hat? Normalerweise wird man in einem solchen Fall eine Aufrechnung vornehmen.

Angenommen man hat eine Geldforderung in Höhe von € 1.000,00 gegenüber dem insolventen Geschäftspartner, während dieser eine Gegenforderung von € 800,00 hat, so könnte man im Falle einer Aufrechnung lediglich die Differenz in Höhe von € 200,00 fordern. Im Falle der Insolvenz des Geschäftspartners könnte es aber passieren, dass man selbst nur die Insolvenzquote erhält, dem insolventen Geschäftspartner aber die gesamte Gegenforderung schuldet. Geht man etwa von einer Insolvenzquote von 10 % aus, würde das im obigen Fall bedeuten, dass man lediglich € 100,00 erhält und somit die Differenz in Höhe von € 700,00 an den insolventen Geschäftspartner bzw. in die Insolvenzmasse zahlen müsste. Um das zu verhindern, muss man im Insolvenzverfahren rechtzeitig eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung abgeben, die bloße Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren reicht nicht aus. Das Problem hierbei ist, dass die Aufrechnungserklärung als Anerkenntnis der – oftmals strittigen – Gegenforderung gewertet werden kann. Zwar gibt es in einem Prozess die Möglichkeit einer sogenannten „Eventualaufrechnung“ (= eine Aufrechnung lediglich für den Fall, dass die Gegenforderung zu Recht besteht), außergerichtlich wird das aber von der Judikatur nicht anerkannt. Wir empfehlen daher vor Abgabe einer etwaigen Aufrechnungserklärung sich rechtsfreundlich beraten zu lassen, wenn man in eine derartige Situation gerät.