Aus Spaß wurde Ernst – Haftung für Lausbubenstreich

Schadenersatzrecht
Juli 2019

Einem bedeutenden Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) im Bereich des Schadenersatzrechts lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Vor einem Schigymnasium standen etwa 20 bis 30 Schüler abends in einer Gruppe. Diese Gruppe, in der sich auch der damals 14-jährige Kläger befand, stand in lockerer Anordnung bis zum Gehsteigrand hin, nicht aber auf der Fahrbahn. Der Erstbeklagte warf aus einem Fenster des Internats einen mit Wasser gefüllten Nylonsack auf die Schülergruppe. Dabei handelte es sich um einen von den Internatsschülern schon mehrfach durchgeführten Scherz, der von der Heimleitung aber unter Hinweis auf mögliche ernste Folgen solcher Aktionen verboten worden war.

Weder dieses Verbot, noch der Scherz, war dem Kläger als ein neu im Schigymnasium aufgenommener Schüler bekannt. Nachdem dem Erstbeklagten von zwei im Zimmer anwesenden Zeugen mitgeteilt worden war, dass sich vor dem Haus im Zielbereich mehrere Personen befinden, hielt er, ohne selbst hinabzusehen, den halbvollen Wassersack mit gestrecktem Arm aus dem Fenster und ließ in fallen. Dabei wollte er nicht jemanden bestimmten treffen, sondern die untenstehenden nur allgemein erschrecken und anspritzen. Über weitergehende mögliche Folgen seiner Aktion machte er sich keine Gedanken und dachte nur an den Spaß, die anderen Leute zu überraschen und nass zu machen. Die Unerlaubtheit seines Tuns war ihm bewusst, zumal er als jahrgangsältester Schüler das von der Heimleitung ausgesprochene Verbot kannte.

Der Wasserbeutel fiel entlang der Hausmauer hinunter und prallte in geringer Entfernung von der Hauswand auf dem Vorplatz auf. Dadurch erschrak der Kläger derart, dass dieser in einer reflexartigen Ausweichreaktion rücklinks auf die Fahrbahn sprang, ohne auf allfälligen Fahrzeugverkehr zu achten. Im gleichen Augenblick kam an dieser Stelle ein Fahrzeug vorbei und stieß den Kläger nieder, welcher dadurch schwerste Verletzungen erlitt.

Aus rechtlicher Sicht stellte sich insbesondere die Frage, ob der Erstbeklagte für diese außergewöhnliche Verkettung von unglücklichen Umständen noch einzustehen hat. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des OGH wird die Grenze, bis zu der dem Urheber eines Schadens die Haftung für die Folgen seiner Handlungen auferlegt wird, nach der sogenannten Adäquanztheorie bestimmt. Danach besteht eine Haftung für alle Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Demnach fehlt die Adäquanz, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war. Es entspricht der Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass es nur darauf ankommt, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag, ob also mit dieser hinzutretenden Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen war oder nicht.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der OGH der Ansicht, dass der Erstbeklagte mit einer plötzlichen Schreckreaktion eines Schülers rechnen musste. Dies war in diesem Schülerstreich geradezu impliziert. Da der Vorplatz vor dem Gymnasium unmittelbar an die Fahrbahn der Gemeindestraße anschloss, war ein gefährliches Ausweichen des Schülers auf die Straße durchaus zu erwarten. Dass aus Spaß bitterer Ernst wurde, weil zum gleichen Zeitpunkt ein Fahrzeug vorbeifuhr, stand nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, weshalb der Erstbeklagte für die Folgen seines Tuns einzustehen hat.