Ausschank eines Vereines ohne Gewerbeberechtigung

Gesellschaftsrecht
April 2020

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt. Dem Revisionswerber wurde angelastet, er habe es als Obmann eines Vereins zu verantworten, dass dieser im Vereinslokal durch den Ausschank von Getränken das Gastgewerbe ausgeübt habe, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass am gegenständlichen Standort entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, in denen (Live-)Musik dargeboten und Getränke gegen freiwillige Spenden („Unverbindliche Preisempfehlung“: Bier und Wein € 2,00 und Softdrinks € 2,00) zur Verfügung gestellt worden sind. Im Eingangsbereich wurde als Eintritt ebenfalls eine freiwillige Spende („Empfehlung“: € 6,00) entgegengenommen. Die Namen der Besucher hat man in eine Liste eingetragen und den Besuchern gleichzeitig eine Jahresmitgliedskarte ausgefolgt. Hinter der Bar sind Vereinsmitglieder mit der Getränkeabgabe beschäftigt gewesen. Die Getränke wurden im Supermarkt gekauft. Auch wenn manche Besucher für die Getränke nichts bezahlten, gehe es sich dennoch „finanziell für den Verein aus“.

Der Verein, der der Förderung von Kunst und Kultur dient, halte im Jahr zwischen 80 und 120 Veranstaltungen ab. Die Zahl der Vereinsmitglieder schwanke. Sie liege pro Jahr bei rund 700 Mitgliedern. Dabei handle es sich um Jahresmitgliedschaften. Bei Veranstaltungen werde zusätzlich ein Unkostenbeitrag von bis zu € 6,00 eingehoben. Das Lokal sei nicht täglich geöffnet, sondern nur dann, wenn Veranstaltungen oder das Plenum, das der Abstimmung unter den Vereinsmitgliedern über zukünftige Veranstaltungen diene, stattfänden. Den Besuchern werde das Konzept (und auch die freiwillige Spende) erklärt. Der Eintritt in das Lokal sei ausschließlich Vereinsmitgliedern gestattet. Jeder, der eintreten möchte, könne das tun. Die anfallenden Arbeiten würden von Vereinsmitgliedern erbracht. Es werde auch selbst gekocht, in erster Linie allerdings für die Musikgruppen und die mithelfenden Vereinsmitglieder. Auch Besucher könnten etwas zu essen bekommen, eine regelmäßige Bewirtung durch „Auskochen“ finde jedoch nicht statt. Es gäbe für das Essen keine spezielle, sondern nur die allgemeine Spendenbox.

In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Verein durch den Obmann und die Vereinsmitglieder Getränke ausschenken lasse und diverse Veranstaltungen anbiete. Es werde für den Zutritt zum Vereinslokal als Eintritt sowohl ein Beitrag für eine Jahresmitgliedschaft in der Höhe von € 1,00 als auch eine „freiwillige Spende“ in einer vorgeschlagenen Höhe, die sich an den Unkosten für die jeweilige Veranstaltung orientiere, verlangt. Der Verein treffe unternehmerische Entscheidungen und trage ein Unternehmerrisiko, was für das Selbständigkeitskriterium wesentlich sei. Der Verein habe das Vereinslokal angemietet, renoviert und betrieben, die vorgeschlagenen Preise für die Getränke und den Unkostenbeitrag festgesetzt sowie Veranstaltungen geplant und abgehalten. Da das Vereinslokal zumindest einmal wöchentlich geöffnet sei und daneben 80 bis 120 Veranstaltungen jährlich angeboten würden, liege auch eine regelmäßige Tätigkeit vor. Die Getränkepreise orientierten sich an den Einkaufspreisen samt Aufschlag und lägen weit unter jenen in der Gastronomie. Dadurch werde den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit eröffnet, vom Verein angebotene Leistungen billiger als bei Inanspruchnahme einschlägiger Gewerbebetriebe zu erhalten. Dies indiziere einen den Vereinsmitgliedern zufließenden vermögenswerten Vorteil. Wenn der Verein Veranstaltungen durchführt, bei denen Getränke und gegebenenfalls eine einfache Speise abgegeben werden, werde dies per Internet angekündigt. Unter Berücksichtigung des Aussehens an der Außenseite und der Ausstattung im Inneren (Bar, Musik- und Tonanlage, Sitzgelegenheiten, Raucherbereich, etc.) weise das Vereinslokal das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte dazu aus, dass nach § 1 Abs 6 erster Satz Gewerbeordnung 1994 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bei Vereinen auch dann vorliegt, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.

Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Einrichtung und Ausstattung der betreffenden Räumlichkeiten sowie zur Außenseite des Gebäudes ist die Ansicht, die Tätigkeiten wiesen das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes auf, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die den Vereinsmitgliedern eingeräumte Möglichkeit, Getränke zu günstigeren Preisen als bei befugten Gewerbetreibenden zu konsumieren, indiziere einen den Vereinsmitgliedern zufließenden vermögenswerten Vorteil.

Im Ergebnis wies das Höchstgericht die Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung zurück.