Beachtung eines Stoppschildes eine der wichtigsten Grundregeln

Verkehrsrecht
April 2019


Nach § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gehört die Beachtung eines Stoppschildes zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs, welche von jedem Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten sei. Bei dem Verkehrszeichen „Halt vor Kreuzung“ (Stopptafel) müsse auch dann angehalten werden, wenn kein Querverkehr vorhanden ist. Die Anhalteverpflichtung sei somit absoluter Art und bestehe unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre.

Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, ziehe die Verpflichtung jedes Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er das Gebot oder Verbot zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht. Ebenso dürfe sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen und auf eine ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen.

Zudem hat der VwGH in einer kürzlich entschiedenen Rechtssache erkannt, dass dem Gebot, vor einem Stoppschild anzuhalten, erhebliche Bedeutung zukommt und keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Da es somit an einer der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt, kommt eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beim „Überfahren“ eines Stoppschildes nicht in Frage.