„Belästigung“ durch fremde Bäume

Dezember 2013

Nach § 422 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) hat jeder Grundeigentümer das Recht, die über seinen Luftraum hängenden Äste eines fremden Baumes (oder einer Pflanze) abzuschneiden (sog. Selbsthilferecht) oder sonst zu benützen (sog. Überhangsrecht). Übt der beeinträchtigte Grundeigentümer sein Selbsthilferecht aus, muss er die Äste jedenfalls fachgerecht und unter möglichster Schonung des Baumes abschneiden, anderenfalls er schadenersatzpflichtig werden könnte. Die für das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten sind vom beeinträchtigten Grundeigentümer selbst zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Beeinträchtigten durch die Äste ein Schaden entstanden ist oder ein solcher offenbar droht – diesfalls hat der Eigentümer des Baumes die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.

Nach der neueren Rechtsprechung des OGH (Oberster Gerichtshof) ist der beeinträchtigte Grundeigentümer nicht stets auf sein Selbsthilferecht angewiesen, sondern kann vielmehr – unter gewissen Voraussetzungen – auch vom Eigentümer des Baumes das Abschneiden der über seinen Luftraum hängenden Äste – auf dessen Kosten – verlangen. Ein solcher sog.Immissionsabwehranspruch, welcher auf Unterlassung und Beseitigung der „Störung“ gerichtet ist, wird von der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn die überhängenden Äste zu einem – ortsunüblichen und unzumutbaren – Entzug von Licht und Luft führen und dieser unzumutbare Zustand nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.

Alternativ kann der beeinträchtigte Grundeigentümer auch sein Überhangsrecht ausüben und Früchte von überhängenden Ästen trennen. Die überhängenden Äste verbleiben jedoch im Eigentum des Baumeigentümers (veröffentlicht in der Rundschau Landeck, Ausgabe vom 04./05. Dezember 2013).