Berechtigter Austritt aus dem Betrieb aufgrund von Kamera in Umkleidekabine?

Arbeitsrecht
März 2021


Unter dem vorzeitigen Austritt ist die einseitige und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zu verstehen. Der Arbeitnehmer darf nur austreten, wenn er hierfür einen wichtigen Grund hat. Dabei muss er möglichst rasch nachdem der Grund entstanden ist den Austritt erklären, weil sonst die Vermutung naheliegt, dass der Grund gar nicht so schwer wiegt. War der Austritt berechtigt, so behält der Arbeitnehmer unter anderem seinen Abfertigungsanspruch.

Das Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) hatte vor kurzem den nachstehenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Arbeitgeber hatte, nachdem es zu Diebstählen im Betrieb gekommen war, drei Kameras installiert, ohne die Mitarbeiter davon zu informieren. Eine Kamera wurde dabei im betrieblichen Umkleideraum mit Blick auf die Spinde positioniert. In diesem Umkleideraum zog sich die Klägerin vor dem Dienst um. Eine Arbeitskollegin stieß am 31. 5. auf die Kamera und erstattete Anzeige bei der Polizei. Die Klägerin war das nächste Mal sechs Tage nach der Entdeckung im Dienst, erfuhr aber nichts von dem Vorfall. Erst weitere sechs Tage später wurde sie von einer Kollegin über die Kamera informiert. Am selben Tag entschuldigte sich der Arbeitgeber bei der Klägerin für den Vorfall.

Die Klägerin arbeitete an diesem Tag noch weiter und teilte dem Arbeitgeber mit, sie wisse nicht, was sie jetzt tun werde, sie müsse sich das überlegen. Im Anschluss kontaktierte die Klägerin die Arbeiterkammer und vereinbarte ein Beratungsgespräch, das aber nicht mehr am selben Tag stattfand. Am folgenden Tag verrichtete die Klägerin normal ihren Dienst, danach führte sie das Beratungsgespräch mit der Arbeiterkammer. Tags darauf, am 14.6. richtete die Klägerin ein mit “Kündigung mit Austrittsgrund“ bezeichnetes Schreiben an den Arbeitgeber, in dem sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 7. 7. kündigte. In dem Schreiben wies sie darauf hin, dass es ihr aufgrund der in der Umkleidekabine installierten Kamera nicht mehr zumutbar sei, weiterhin im Betrieb zu arbeiten.

In seiner Entscheidung bejahte das OLG Linz, dass die installierte Kamera sexuelle Belästigung und damit einen berechtigten Grund zum Austritt darstelle. Darüber hinaus kam es zum Schluss, dass die Klägerin ihren Austritt ausreichend rasch erklärt hatte. Das Gericht führte aus, der Grundsatz zur unverzüglichen Geltendmachung eines Austrittsgrundes dürfe nicht überspitzt werden. Wie auch dem Arbeitgeber zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist gewährt und ihm Gelegenheit gegeben werden müsse, sich über die Rechtslage zu informieren, stehe dieses Recht auch dem Arbeitnehmer im Fall eines Austritts zu. Dass die Klägerin noch Rechtsberatung bei der Arbeiterkammer in Anspruch nehmen wollte, hindere daher nicht die Geltendmachung des Austrittsgrundes. Das Argument des Arbeitgebers, die Klägerin selbst habe eine Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist am 7. 7. für zumutbar erachtet und deswegen liege mangels Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kein wichtiger Grund für eine sofortige Beendigung vor, verwarf das OLG Linz. Begründend führte es aus, dass es einem Arbeitnehmer, der berechtigt ist, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, nicht verwehrt werden könne, dieses Recht in einer für den Arbeitgeber meist günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn deutlich erkennbar ist, dass er sich auf einen wichtigen Lösungsgrund beruft. Der Austritt der Klägerin war daher nach Ansicht des OLG Linz berechtigt.