Berücksichtigung der emotionalen Bindung an ein Tier bei Aufteilung des ehelichen Vermögens

Ehe- und Familienrecht
März 2023

Eine Scheidung bringt immer auch die Frage mit sich, wie das gemeinsame Ehevermögen aufgeteilt wird. Vor kurzem hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem solchen Fall eine außergewöhnliche Entscheidung treffen müssen: Nach welchen Kriterien erfolgt die Zuteilung eines Katers?

Die beiden Parteien erwarben während der Ehe einen Kater. Nach der Trennung zog die Frau aus der gemeinsamen Wohnung aus und nahm ohne Absprache mit dem Mann den Kater mit. Der Mann behauptete, dass seine emotionale Bindung zu dem Tier stärker sei, als jene der Frau. Er habe sich besonders um den „sozial auffälligen“ Kater gekümmert. Zudem habe auch der Kater eine „engere gefühlsmäßige Beziehung“ zu ihm. Der Mann begehrte daher die Herausgabe und Zuweisung des Katers.

Der OGH führte zunächst aus, dass Haustiere in der nachehelichen Aufteilung wie eine Sache zu behandeln sind, sodass nach der Ehe erworbene „Familientiere“ der Aufteilung nach §§ 81 ff Ehegesetz (EheG) unterliegen. Oberster Aufteilungsgrundsatz ist die Billigkeit, wobei es vor allem auf Gewicht und Umfang der Beiträge der Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft ankommt. In einem solchen Fall entspricht es dem Grundsatz der Billigkeit – mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien – auf die stärkere oder schwächere emotionale Bindung der Gatten zu dem Tier abzustellen. Von einer solchen Vorgehensweise sei nur dann abzusehen, wenn dies mit dem Tierschutz unvereinbar wäre.

In diesem Zusammenhang stellte der OGH klar, dass in Österreich jede Person zur Haltung von Tieren berechtigt ist, sofern sie zur Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) in der Lage ist und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Maßgeblich ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Tierhaltung das Wohlbefinden des Tieres nicht beeinträchtigt. Zusätzliche, konkrete Voraussetzungen für die Haltung von Katzen normiert die 2. Tierhaltungsverordnung der Bundesministerin für Gesundheit. In dieser Verordnung sind Mindestanforderungen vorgesehen, welche die Versorgung, Beschäftigungs- und Rückzugsmöglichkeiten sowie die Sauberkeit der Räume, in denen die Katze gehalten wird, betreffen.

Beide Parteien schienen nach diesen Kriterien grundsätzlich als „Katerhalter“ in Frage zu kommen. Die vom Mann vorgebrachte „engere gefühlsmäßige Beziehung“ seitens des Katers sei jedenfalls nicht in die Billigkeitserwägungen miteinzuschließen. Zur abschließenden Klärung der Behauptung des Mannes, dass er eine stärkere emotionale Bindung zum Tier habe, wurde die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.