Betriebsübergaben und das Problem mit dem Pflichtteil

November 2013

Im Erbrecht unterscheidet man zwei Arten der Erbfolge, nämlich die gewillkürte Erbfolge und die gesetzliche Erbfolge. Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn der Erblasser (= jemand, der ein Erbe hinterlässt) zu Lebzeiten bestimmt, wer nach seinem Tod sein Vermögen erhalten soll. Dies geschieht grundsätzlich in Form eines Testamentes, mit welchem ein oder mehrere Personen als Erben „eingesetzt“ werden. Darüber hinaus hat der Erblasser die Möglichkeit, einzelne Vermögenswerte anderen Personen zu „vermachen“ (sog. Vermächtnis). Die Verfügungsmacht des Erblassers über sein Vermögen wird jedoch häufig durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt, weil bestimmten Personen (z.B. Ehegatte, Kinder) der sogenannte „Pflichtteil“ zusteht. Der Pflichtteil beträgt bei Ehegatten und Kindern die Hälfte dessen, was diese bei der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden. Von gesetzlicher Erbfolge spricht man, wenn es – zumindest hinsichtlich eines Teils des Vermögens des Erblassers – zu keiner gewillkürten Erbfolge kommt.

Das (zwingende) Pflichtteilsrecht kann oftmals die Übergabe eines Betriebes erschweren oder gar verhindern. Hinterlässt ein Betriebsinhaber seinen Betrieb etwa einem seiner drei Kinder, haben die beiden anderen Kinder, ebenso wie die Ehefrau, das Recht, ihren Pflichtteil hinsichtlich des Betriebes (= Vermögenswert) zu verlangen. Dieser Pflichtteil, welcher grundsätzlich in Geld auszubezahlen ist, stellt insbesondere dann ein Problem dar, wenn es sich der Übernehmer des Betriebes nicht leisten kann, seine Geschwister „auszubezahlen“. Es empfiehlt sich daher, dass der „Senior“ bereits zu Lebzeiten seinen Betrieb übergibt und mit sämtlichen pflichtteilsberechtigten Personen eine Lösung findet, welche die Fortführung des Betriebes nach der Übergabe gewährleistet. Gerne sind wir Ihnen bei der Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen und der Umsetzung von Betriebsübergaben behilflich (veröffentlicht in der Rundschau Landeck, Ausgabe vom 06./07. November 2013).