Betriebsübergang – Anrechnung von Vordienstzeiten

Unternehmensrecht
März 2020


Gemäß § 3 (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG tritt der Übernehmer als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht (Betriebsübergang).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sowie des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) liegt ein Betriebsübergang vor, wenn nachfolgende Merkmale vorliegen:


Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (im Sinne der Verfolgung eines konkreten, abgrenzbaren wirtschaftlichen Teilzweckes),

Weiterführung oder Wiederaufnahme der bisherigen oder einer gleichartigen Geschäftstätigkeit,

Übernahme von materiellen/immateriellen Betriebsmitteln,

Übernahme wesentlicher Beschäftigter,

Übernahme von Kunden.


Damit von einem Betriebsübergang gesprochen werden kann, müssen jedoch nicht sämtliche der oben genannten Merkmale vorliegen, sondern ist es – im Rahmen eines beweglichen Systems – vielmehr ausreichend – wenn mehrere Merkmale, mögen diese auch in unterschiedlicher Intensität vorliegen, gegeben sind.

Der Übernehmer als neuer Arbeitgeber ist daher etwa an einen vereinbarten Istlohn, an vereinbarte Auszahlungstage, an vereinbarte Zulagen oder an eine Provisionsvereinbarung gebunden.

Aufgrund des Umstandes, dass das bisherige Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang nicht unterbrochen, sondern unverändert fortgesetzt wird, sind für finanzielle Ansprüche, die sich an der Dauer der Dienstzeit orientieren, grundsätzlich auch die Dienstzeiten vor dem Betriebsübergang zu berücksichtigen. Dies gilt beispielsweise für die Berechnung der „Abfertigung alt“.

Aufgrund einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2017 wird dies auch für die Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist gelten. Dies insbesondere deshalb, weil die Verlängerung der Kündigungsfrist um einen bestimmten Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung weiteren Arbeitsentgelts für diesen Zeitraum eröffnet und somit als finanzielles Recht anzusehen ist.