Bezeichnung eines männlichen Lenkers als „LenkerIn“ ausreichend konkret

Februar 2018

Einem männlichen Fahrzeuglenker wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vorgeworfen, dass er „als LenkerIn nicht dafür gesorgt“ habe, dass er mit seiner Zugmaschine mehr als die höchstzulässige Anzahl an Personen befördert hat. Der beschuldigte Fahrzeuglenker brachte gegen dieses Straferkenntnis eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ein. Dieses hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass durch die Bezeichnung des Beschuldigten als „LenkerIn“ die Tatbeschreibung nicht als ausreichend im Sinne des § 44a VStG anzusehen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft erhob gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der Revision Folge und führte in seinem Erkenntnis aus, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht deswegen den Anforderungen des § 44a VStG widerspricht, nur weil der Beschuldigte dort als „LenkerIn“ bezeichnet wurde. Einerseits sei die Verwendung des Binnen-I mittlerweile in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen worden, andererseits habe für den Beschuldigten im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen können, dass der Begriff „LenkerIn“, mit dem auch Personen des männlichen Geschlechts gemeint seien, auch auf ihn zutreffe. Die Tat sei daher durch diese Bezeichnung keinesfalls nicht ausreichend konkretisiert worden. Die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Konkretisierung der Lenkerbezeichnung erweise sich daher als rechtswidrig, weshalb das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes aufgehoben wurde.