BU-Versicherungen in Zeiten der Pandemie

Unternehmensrecht
März 2021

Betriebsunterbrechungsversicherungen (BU-Versicherungen) bieten Versicherungsschutz für die nachteiligen Folgen einer Störung im Betrieb eines Unternehmens. In Zeiten der Covid-19-Pandemie, die zahlreiche Betriebsunterbrechungen bewirkt hat, stehen diese Versicherungen wenig überraschend besonders im Fokus. Ob die Versicherung leistungspflichtig wird oder nicht, hängt davon ab, was genau in den Versicherungsbedingungen vereinbart wurde.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger betreibt in einer (vom Tourismus geprägten ländlichen) Gemeinde in Vorarlberg ein Hotel. Er schloss mit der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Betriebsausfallversicherungsvertrag. Dabei wurde über Vorschlag des Versicherungsagenten der Beklagten auch der Deckungsbaustein „Betriebsschließung infolge Seuchengefahr aufgrund des Epidemiegesetzes“ in den Versicherungsvertrag mitaufgenommen.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 14. 3. 2020 eine Verordnung betreffend die Schließung von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk erlassen hatte, schloss der Kläger bereits am 15. 3. 2020 seinen Hotelbetrieb. Aufgrund der nachfolgenden Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 27. 3. 2020, mit der ein Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben als Touristin oder Tourist im Landesgebiet angeordnet worden war, hielt der Kläger über den Ablauf des 27. 3. 2020 hinaus sein Hotel bis einschließlich 13. 4. 2020 geschlossen.

Dem Kläger ist im Zeitraum der Betriebsschließung täglich ein Schaden von rund € 6.898,78 entstanden. Er machte gegenüber der Beklagten aufgrund der Betriebsschließung für 30 Tage € 100.000 (Versicherungssumme) geltend. Aufgrund der Schließung des Hotels des Klägers im Zeitraum vom 16. 3. 2020 bis einschließlich 27. 3. 2020 erbrachte die Beklagte eine Versicherungsleistung von € 40.000,-.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die weitere Zahlung von € 59.999,94 mit der Begründung, sein Betrieb habe aufgrund von COVID-19-Maßnahmen mit 15. 3. 2020 geschlossen werden müssen. Die Betriebsschließung sei auf Basis des Epidemiegesetzes 1950 erfolgt. COVID-19 sei eine Seuche, weshalb der Versicherungsfall verwirklicht sei. Das COVID-19-Maßnahmengesetz, auf dem das Betretungsverbot gefußt habe, sei ein Spezialgesetz zum Epidemiegesetz 1950, habe dieses in gewissen Punkten ersetzt und sei bei Abschluss des Versicherungsvertrags noch nicht existent gewesen.

Die Beklagte wendete ein, Voraussetzung für eine Versicherungsleistung sei, dass Schäden im versicherten Betrieb aufgrund von Maßnahmen oder Verfügungen, die auf dem Epidemiegesetz 1950 beruhen, eingetreten seien. Das mit Kundmachung vom 27. 3. 2020 verordnete Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben stütze sich jedoch nicht auf das Epidemiegesetz 1950, sondern auf das COVID-19-Maßnahmengesetz, weshalb dem Kläger über den 27. 3. 2020 hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Im Übrigen sei keine Schließung verordnet, sondern nur ein Betreten von Beherbergungsbetrieben verboten worden.

Der OGH entschied, dass ein nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnetes Betretungsverbot schon begrifflich etwas anderes sei als eine (nach den Versicherungsbedingungen erforderliche) Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz 1950. Eine Schließung des Betriebes müsse nach den Versicherungsbedingungen zu einem gänzlichen Betriebsstillstand führen, während bei einem Betretungsverbot dem Wortlaut nach grundsätzlich kein solcher Betriebsstillstand eintrete, weil weiterhin die teilweise Aufrechterhaltung des Betriebs möglich sei (zB durch Online-Bestellungen; Abholungen; Zustellungen; Beherbergung von Geschäftsreisenden). Eine Betriebsschließung sei qualitativ ein anderes Risiko als ein Betretungsverbot, sodass es unerheblich sei, in welchen Gesetzen es angeordnet wird, weil nach den Versicherungsbedingungen nur Betriebsschließungen gedeckt seien. Das Risiko einer bloß faktisch als Nebenwirkung eintretenden Betriebsschließung aufgrund des hier angeordneten Betretungsverbots nach dem COVID-19-Maßnahmengesetzes sei daher von den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt. Die Klage wurde daher abgewiesen.