Bus-Ampel für Fahrradfahrer unbeachtlich

Dezember 2017


Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich entschieden, dass eine Bus-Ampel für einen Fahrradfahrer, der rechtmäßig eine Busspur benutzt, unbeachtlich ist. Dieser Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde.

Vor dem Kreuzungsbereich, in welchem sich der Verkehrsunfall ereignete, verlaufen zwei Fahrstreifen nebeneinander. Der linke Fahrstreifen ist für den Geradeaus- und Rechtsabbiegeverkehr bestimmt, während der rechte Fahrstreifen als „Busfahrstreifen“ gekennzeichnet ist. Am Beginn dieses Fahrstreifens befindet sich eine Zusatztafel mit der Aufschrift „Ausgenommen Radfahrer und Linienbusse“. Für den Busfahrstreifen ist eine eigene Ampel vorhanden, die ein „gesperrtes Einfahrtssignal“ (Querbalken) und ein „Fahrsignal“ (Balken in Längsrichtung) ausstrahlt.

Der gegenständliche Verkehrsunfall hat sich derart ereignet, als dass der klagende Fahrradfahrer, welcher sich auf dem (rechten) Busfahrstreifen befand, trotz Querbalken in den Kreuzungsbereich einfuhr, in welchem es zur Kollision mit einem Fahrzeuglenker kam, welcher sich auf dem linken Fahrstreifen befand und nach rechts abbiegen wollte. Der Fahrradfahrer, welcher dabei verletzt wurde, begehrte in weiterer Folge u.a. Schmerzengeld von der Versicherung des Fahrzeuglenkers.

Nachdem sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht das Klagebegehren abwiesen hatten, beschäftige sich der OGH mit dieser Rechtssache. Der OGH führt in seiner Entscheidung aus, dass nach Art 23 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen Österreich verpflichtet ist, für die Regelung des Fahrzeugverkehrs mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsmittel rotes, gelbes und grünes Licht zu verwenden. Dieses internationale Übereinkommen bezwecke die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen einschließlich der Verkehrslichtzeichen im Interesse der Verkehrssicherheit. Im Einklang damit sei § 38 Abs 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) dahin auszulegen, dass für den Individualverkehr nur die dem Abkommen entsprechenden Lichtsignalanlagen Geltung haben und nicht andere dem öffentlichen Verkehr dienende, mögen sie auch auf einem vom Individualverkehrsteilnehmer berechtigt benutzten Fahrstreifen angebracht sein, wobei diese auch dort nur der Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen. Es sei daher davon auszugehen, dass die allgemeine Signalanlage (Ampel) auch für den berechtigt die Busspur benutzenden Fahrradfahrer Geltung hatte. Der klagende Fahrradfahrer sei daher berechtigt gewesen, geradeaus weiterzufahren und hätte der beklagte Fahrzeuglenker den Fahrradfahrer nicht gefährden oder behindern dürfen. Dem Klagebegehren wurde daher Folge gegeben.