Das neue Zahlungsverzugsgesetz

März 2013

Kürzlich wurde im Nationalrat das Zahlungsverzugsgesetz – ZVG beschlossen, welches mit 16.03.2013 in Kraft tritt. Dadurch kommt es u.a. zu bedeutenden Änderungen des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) und des UGB (Unternehmensgesetzbuch). Da Geldschulden nunmehr als „Bringschulden“ zu qualifizieren sind (bisher: „qualifizierte Schickschulden“) reicht es – mangels einer abweichenden Vereinbarung – in Zukunft nicht mehr aus, dass bei Eintritt der Fälligkeit der Überweisungsauftrag erteilt wird, sondern muss der geschuldete Geldbetrag bei Fälligkeit bereits auf dem Konto des Gläubigers gutgebucht sein. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist die Erteilung des Überweisungsauftrages am Fälligkeitstag jedoch weiterhin ausreichend. Die neue Rechtslage wirkt sich auch auf bestehende Mietverträge aus. Wurde etwa im Mietvertrag vereinbart, dass die Miete am Monatsersten fällig wird, muss die Miete zumindest am Monatsletzten überwiesen werden. Dies kann dazu führen, dass der Mieter die Miete vorfinanzieren muss, sofern er seinen Lohn erst am Monatsletzten erhält. Im Vollanwendungsbereich des MRG (Mietrechtsgesetz) wurde diese Problematik dadurch entschärft, als dass der Vermieter die Miete nicht vor dem Fünften eines jeden Monats verlangen darf. Handelt es sich beim Vermieter um einen Unternehmer, beim Mieter um einen Verbraucher, besteht diese Problematik ebenfalls nicht, weil bei Verbrauchergeschäften die Erteilung des Überweisungsauftrages am Fälligkeitstag weiterhin ausreicht. Zudem dürfen Unternehmer bei Rechtsgeschäften mit anderen Unternehmern im Falle des Zahlungsverzuges nunmehr Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit: 0,38 %), somit derzeit 9,58 % p.a., verlangen. Weiters ist der Gläubiger berechtigt für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 40,00 zu begehren (veröffentlicht in der Rundschau Landeck, Ausgabe vom 20./21. März 2013).