Die „GmbH-light“-Reform

Mai 2014


In der Rundschau-Ausgabe vom 17./18. Juli 2013 haben wir über die ab 01.07.2013 eingeführte „GmbH-light“ berichtet. Im Gegensatz zur vorher bestandenen Rechtslage konnte ab 01.07.2013 eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von lediglich € 10.000,00 (anstelle von bisher € 35.000) gegründet werden.

Mit dem am 01.03.2014 in Kraft getretenen Abgabenänderungsgesetz 2014 hat der Gesetzgeber das Mindeststammkapital wiederum auf € 35.000 angehoben. Zeitgleich hat der Gesetzgeber die sogenannte„Gründungsprivilegierung“ in § 10b GmbHG eingeführt. Diese ermöglicht es zukünftigen Gesellschaftern eine GmbH mit einer „gründungsprivilegierten Stammeinlage“ von € 10.000 zu gründen, wobei – wie bisher – lediglich € 5.000 eingezahlt werden müssen.

Die Gründungsprivilegierung kann jederzeit beendet werden, sofern vorher mindestens € 17.500 eingezahlt werden. Zudem endet die Gründungsprivilegierung spätestens nach 10 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Entgegen ursprünglichen Plänen des Gesetzgebers muss die gründungsprivilegierte GmbH auf ihren Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Webseiten nicht auf die Gründungsprivilegierung hinweisen. Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung ist lediglich im Firmenbuch ersichtlich zu machen.

Wie der Name bereits vermuten lässt, kann die Gründungsprivilegierung nur im Falle der Gründung einer GmbH in Anspruch genommen werden, eine (vorübergehende) Kapitalherabsetzung unter € 35.000 und nachträgliche Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung durch eine bereits bestehende GmbH ist daher nicht möglich. Wird während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, haften die Gesellschafter persönlich nur für die Differenz der gründungsprivilegierten Stammeinlage (mindestens € 10.000) und des eingezahlten Betrages.