Die stille Gesellschaft

Juni 2017


Unter einer „stillen Gesellschaft“ versteht man, wenn sich ein sogenannter „stiller Gesellschafter“ am Unternehmen eines anderen derart beteiligt, dass er in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens eine Vermögenseinlage leistet, ohne dass dadurch ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen entsteht. Als Gegenleistung für seine Einlage erhält der stille Gesellschafter einen Anteil am Unternehmensgewinn. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters erfolgt ausschließlich zur Förderung des gemeinsamen Zwecks von stillem Gesellschafter und dem Inhaber des Unternehmens.

Die wirtschaftliche Bedeutung der stillen Gesellschaft liegt vor allem in der risikobegrenzten, nicht der Publizität unterliegenden Kapitalbeteiligungsmöglichkeit. Für Kapitalgeber ist es nämlich häufig interessant, an der Geschäftsführung eines Unternehmens mitwirken zu können, ohne jedoch nach außen in Erscheinung treten zu müssen. Aufgrund der dispositiven Regelungen der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist es den beteiligten Personen möglich, ihr Gesellschaftsverhältnis an ihre konkreten Vorstellungen anzupassen. Der stille Gesellschafter kann daher bloßer Kapitalgeber sein, am Unternehmen auch tatsächlich mitwirken oder der faktische Unternehmer sein, der als solcher im Außenverhältnis nicht bekannt sein möchte. Eine stille Gesellschaft ist häufig bei Investitionsfinanzierungen und Sanierungen, aber auch bei Kooperationsbindungen sowie Mitarbeiterbeteiligungen eine interessante Einsatzmöglichkeit.

Von Interesse ist auch, dass die stille Gesellschaft durch den Tod des stillen Gesellschafters grundsätzlich nicht aufgelöst wird. Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw. die Erben über.