Die Wahl der optimalen Gesellschaftsform

November 2015

Wenn sich mehrere Personen zusammenschließen, um ein Unternehmen zu gründen, stellt sich zunächst die Frage, in welcher Gesellschaftsform das Unternehmen betrieben werden soll. Mit Ausnahme weniger Unternehmenszwecke, welche nur in bestimmten Gesellschaftsformen betrieben werden dürfen (z.B. ist der Betrieb von Versicherungsgeschäften nur in Form einer Aktiengesellschaft zulässig), haben die Unternehmensgründer grundsätzlich die freie Auswahl unter den vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Gesellschaftsformen. Neben den klassischen österreichischen Gesellschaftsformen (z.B. GesbR, OG, GmbH) werden zunehmend auch ausländische Gesellschaftsformen (z.B. britische Limited) gewählt.

Im Regelfall verhält es sich so, dass es die eine „richtige“ Gesellschaftsform für den jeweiligen Unternehmenszweck nicht gibt, sondern – abhängig von verschiedenen Faktoren (z.B. Unternehmenszweck, Risiko, Größe, zu erwartendes Wachstum, etc.) – sämtliche Vor- und Nachteile der verschiedenen Gesellschaftsformen im Einzelfall abgewogen werden müssen, um die für den jeweiligen Unternehmenszweck „optimale“ Gesellschaftsform zu finden. Im Folgenden werden die am häufigsten verwendeten Gesellschaftsformen mit ihren wesentlichen Charakteristiken dargestellt.

  1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GesbR

Die GesbR ist eine durch Vertrag begründete Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb, bei der zwei oder mehrere Personen ihre Mühe und/oder ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) kann eine GesbR aber auch zur Verwirklichung ideeller Zwecke gegründet werden.

Das wesentliche Charakteristikum der GesbR ist, dass diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, also keine juristische Person ist. Sämtliche Rechte und Pflichten werden nicht der GesbR als solche, sondern vielmehr den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet. Die GesbR kann daher mangels Rechtspersönlichkeit nicht selbst ein Unternehmen betreiben, sondern kommt die Unternehmereigenschaft allenfalls den Gesellschaftern zu. Überschreitet eine unternehmerisch tätige GesbR gewisse Umsatzerlöse, sind die Gesellschafter verpflichtet, sie als Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ins Firmenbuch einzutragen.

Während ein Vorteil der GesbR darin besteht, dass die Gesellschafter nicht verpflichtet sind, „Startkapital“ zur Verfügung zu stellen, besteht ein wesentlicher Nachteil darin, dass die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach Ausschöpfung des Gesellschaftsvermögens unbeschränkt mit ihrem gesamten (Privat-)Vermögen haften. Jeder Gesellschafter kann dabei für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden, jedoch können sich die Gesellschafter im Innenverhältnis bei den anderen Gesellschaftern regressieren.

  1. Die Offene Gesellschaft – OG

Die OG ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, der mindestens zwei Gesellschafter angehören müssen. Im Gegensatz zur GesbR ist die OG ein eigenes Rechtssubjekt, weshalb sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Sie tritt daher selbst im Rechtsverkehr auf. Dennoch haften die Gesellschafter der OG unbeschränkt mit ihrem (Privat-)Vermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Obwohl die OG in vielen Bereichen wie eine juristische Person behandelt wird, ist die OG nach herrschender Meinung und Rechtsprechung keine juristische Person.

Eine OG entsteht – wie die GmbH – erst mit Eintragung im Firmenbuch. Im Gegensatz zur GmbH ist die OG aber kein Unternehmen kraft Rechtsform, sondern richtet sich die Frage, ob eine OG Unternehmer ist, danach, ob sie ein Unternehmen betreibt. Auch bei der OG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.

  1. Die Kommanditgesellschaft – KG

Die KG ist eine Sonderform der OG, bei der zumindest ein Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (sog. „Komplementär“) und zumindest ein Gesellschafter beschränkt (sog. „Kommanditist“) haftet. Die Haftung des Kommanditisten bzw. der Kommanditisten ist dabei auf einen bestimmten Betrag („Haftsumme“) beschränkt.

  1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH

Die GmbH ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als juristische Person ist die GmbH daher selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Das Gesellschaftsvermögen wird von den Vermögenseinlagen (sog. „Stammeinlagen“) der Gesellschafter gebildet, wobei das Gesellschaftsvermögen vom Vermögen der jeweiligen Gesellschafter getrennt ist. Die Gesellschafter haften daher – mit Ausnahme einiger weniger Durchbrechungen (z.B. bei qualifizierter Unterkapitalisierung) – grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Die GmbH entsteht – so wie die OG – erst mit Eintragung im Firmenbuch. Im Gegensatz zur OG ist die GmbH – unabhängig von einer tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit – Unternehmer kraft Rechtsform.

Das Stammkapital einer GmbH, welches der Mindesthaftsumme entspricht, muss mindestens € 35.000,- betragen. Hiervon müssen mindestens € 17.500,- eingezahlt werden. Seit 2014 gibt es zudem die Möglichkeit der sog. „Gründungsprivilegierung“, welche es zukünftigen Gesellschaftern ermöglicht, eine GmbH mit einer „gründungsprivilegierten Stammeinlage“ von € 10.000,- zu gründen, wobei wiederum die Hälfte hiervon, also € 5.000,-, eingezahlt werden müssen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung ist die Haftsumme der GmbH auf € 10.000,- beschränkt. Die Gründungsprivilegierung kann jederzeit beendet werden und endet spätestens nach 10 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.