Eigentumserwerb durch Bepflanzung

Mai 2017

§ 418 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) regelt die Bauführung mit eigenen Materialien auf fremdem Grund. Durch die Bauführung erwirbt der Grundeigentümer grundsätzlich Eigentum am errichteten Gebäude, wobei sich die Ersatzansprüche des Bauführers nach dessen Redlichkeit richten, also davon abhängen, ob der Bauführer aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse irren durfte oder nicht.

Ähnlich verhält es sich, beim Säen und Pflanzen. Nach § 420 ABGB sind nämlich Saatgut und Setzlinge – wie Bauwerke – künstlicher Zuwachs, welche als unselbständige Bestandteile grundsätzlich dem Grundeigentümer zuwachsen. Pflanzen und Bäume, welche auf fremdem Grund gesetzt bzw. gepflanzt werden, wachsen demnach dem Grundeigentümer zu, d.h. der Grundeigentümer erwirbt bei Samen mit dem Aussäen und bei Pflanzen mit dem Wurzelschlagen originär Eigentum daran, wobei sich auch in diesem Fall die Ersatzansprüche nach der Redlichkeit des „Bepflanzers“ richten.

Die Bestimmung des § 420 ABGB wird nach herrschender Ansicht allerdings nicht angewandt, wenn eine dauernde Verbindung fehlt oder bei Verbindungen bloß vorübergehender Natur (ähnlich wie bei Superädifikaten – siehe unseren Newsletterbeitrag „Superädifikate – Bauwerke auf fremdem Grund“) oder bei einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgt. So verbleiben etwa die im Rahmen des Betriebes einer Baumschule auf gepachtetem Grund eingesetzten Pflanzen im Eigentum des Betreibers der Baumschule, sofern die Pflanzen dafür bestimmt sind, wieder als bewegliche Sachen in Verkehr gebracht zu werden.