Entlassung einer Ärztin - einmalige Nachlässigkeit nicht ausreichend

Arbeitsrecht
Oktober 2022

Gemäß § 27 Abs 1 letzter Fall Angestelltengesetz (AngG) liegt ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt (Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit). Zusammengefasst fällt darunter jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind.

Eine bloße Vertrauenserschütterung oder -beeinträchtigung reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten objektiv als so schwerwiegend anzusehen ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird, diesem also eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war ab 1. 7. 2019 als Ärztin im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Am 28. 5. 2020 behandelte die Klägerin eine wegen Depressionen stationär aufgenommene Patientin. Die Patientin erhielt Medikamente, die ihr vom zuweisenden Arzt verschrieben worden waren. In der Folge klagte die Patientin, keine Luft zu bekommen, schilderte der Klägerin Ohrensausen, Kopfschmerzen und Herzrasen sowie auch Übelkeit und erklärte, dass es ihr insgesamt nicht gut gehe.

Daraufhin trug die Klägerin einer Diplomkrankenpflegerin telefonisch auf, Infusionen vorzubereiten, und zwar u.a. „1 mg Adrenalin“. Die Diplomkrankenpflegerin verstand jedoch anstatt Adrenalin „Noradrenalin“, weshalb sie nochmals hinsichtlich der Vorbereitung des Medikaments bei der Klägerin nachfragte. Diese wiederholte schließlich „1 mg Adrenalin“. Die Diplomkrankenpflegerin verstand abermals „Noradrenalin“, das ihr grundsätzlich untypisch vorkam. Ihr war das Medikament Noradrenalin bekannt und auch, dass es nur aufgrund ärztlicher Anordnung bei Blutdruckabfall verabreicht wird. Die Diplomkrankenpflegerin bereitete dann die angeordneten Medikamente vor, jedoch anstatt Adrenalin „Noradrenalin“. Anschließend fragte sie bei der Klägerin nochmals nach, ob sie tatsächlich „Noradrenalin“ spritzen wolle. Die Klägerin verstand „Adrenalin“ und bestätigte die beabsichtigte Verabreichung von 1 mg Adrenalin.

Die Klägerin verabreichte der Patientin dann zunächst das Cortison-Präparat und danach, weil es der Patientin immer noch nicht besser ging, das Medikament Fenistil. Etwa zehn Minuten später fand die Klägerin die Patientin fast schreiend vor. Der klinische Befund deutete nunmehr für die Klägerin auf einen anaphylaktischen Schock hin, weshalb sie sich entschied, Adrenalin zu spritzen. Sie nahm schließlich die vorbereitete Spritze, ohne die von der Diplomkrankenpflegerin in einer Nierentasse vorbereitete und abgelegte Ampulle zu kontrollieren, und verabreichte der Patientin schrittweise das Noradrenalin. Als kurz danach die Diplomkrankenpflegerin in das Patientenzimmer kam, erklärte sie der Klägerin, dass sie eine Ampulle mit 5 mg Noradrenalin vorbereitet hatte. Damit war der Klägerin sofort klar, dass es sich nun um eine lebensgefährliche Situation handelte. Die sofort von ihr eingeleiteten Notmaßnahmen waren erfolgreich.

Die beklagte Arbeitgeberin sprach die Entlassung der Klägerin aus. Die Klägerin machte daraufhin entlassungsabhängige Ansprüche (u.a. Kündigungsentschädigung) geltend. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Der OGH stellte das Ersturteil wieder her und führte in seinem Urteil aus, dass die Vorbereitung der von der Klägerin (mit 1 mg Adrenalin) angeordneten Injektion durch die Diplomkrankenpflegerin somit eigenverantwortlich erfolgen konnte und von der Klägerin grundsätzlich nicht mehr überprüft werden musste.

Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Diplomkrankenpflegerin das von ihr angeordnete Medikament 1 mg Adrenalin richtig vorbereitet. Auch wenn die Klägerin grundsätzlich keine Kontrollpflicht der von der Diplomkrankenpflegerin vorbereiteten Spritze getroffen habe, so hätte sie in der konkreten Situation doch den bei der Vorbereitung der Spritze unterlaufenen Fehler erkennen können, hätte sie das Etikett mit dem Inhalt der Spritze verglichen. Zu dieser Überprüfung wäre sie nach den konkreten Umständen auch verpflichtet gewesen.

Diese einmalige Nachlässigkeit der Klägerin in der konkreten Notsituation eines anaphylaktischen Schockgeschehens sei aber nicht so schwerwiegend, dass der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar war. Aus objektiver Sicht habe nicht davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin ihren ärztlichen Pflichten wegen dieses einmaligen Fehlverhaltens in Zukunft nicht mehr zuverlässig nachkommen würde. Die Entlassung erfolgte daher zu Unrecht.