Entlassung wegen Gründung eines Konkurrenzunternehmens?

Arbeitsrecht Unternehmensrecht
September 2022


Gemäß § 27 Z 3 erster Fall Angestelltengesetz (AngG) liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere dann vor, wenn ein Angestellter ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt.

In einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache hat der OGH ausgesprochen, dass der Entlassungsgrund des § 27 Z 3 erster Fall AngG (Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens) nach ständiger Rechtsprechung noch nicht durch die bloße Gründung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebs verwirklicht sei, sondern vielmehr voraussetze, dass ein Geschäft tatsächlich ausgeübt wird.

Im gegenständlichen Fall hat der klagende Arbeitnehmer seine (vermeintlich) konkurrenzierende Tätigkeit nämlich erst rund ein halbes Jahr nach seiner Entlassung durch die Beklagte tatsächlich ausgeübt. Während des aufrechten Dienstverhältnisses hatte er nur seine Eintragung als eingetragener Unternehmer (e.U.) im Firmenbuch bewirkt und zur erhaltenen Firmenbuchnummer das Gewerbe angemeldet (und dieses gleichzeitig ruhend gestellt).

Auch wenn durch eine Novellierung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in § 1 Abs 4 GewO 1994 der Satz „Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.“ eingefügt worden sei, könne daraus im Umkehrschluss nicht abgeleitet werden, dass die Eintragung in einem Register (z.B. Firmenbuch) bereits eine Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit darstellt. Der OGH begründet diese Rechtsansicht insbesondere damit, dass sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem Schrifttum Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber durch diese Novellierung den Anwendungsbereich des Entlassungsgrundes des § 27 Z 3 erster Fall AngG habe ausdehnen wollen. Der klagende Arbeitnehmer wurde daher zu Unrecht entlassen.