Entlassung wegen heimlicher Gesprächsaufzeichnung

Arbeitsrecht
Mai 2023

Einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war Vorstandssekretärin bei der Beklagten. Sie hatte versucht, durch das Liegenlassen ihres Mobiltelefons bei aktivierter Tonaufnahmefunktion ein Gespräch zwischen dem Mitglied des Vorstands, in dessen Sekretariat sie arbeitete, und der Leiterin des Sekretariats, welche ihre Vorgesetzte war, in ihrer Abwesenheit aufzunehmen.

Dies wurde bemerkt und die Klägerin gestand, dass sie das Mobiltelefon im Aufnahmemodus hinterlassen habe, um zu erfahren, was das Vorstandsmitglied mit der Leiterin des Vorstandssekretariats in ihrer Abwesenheit über sie redeten. Das Vorstandsmitglied teilte der Klägerin unverzüglich mit, dass es sich dabei um einen massiven Vertrauensbruch handle und er sich am Wochenende darüber Gedanken machen müsse.

Die Klägerin wurde nach dem Wochenende entlassen und die Entlassung damit begründet, dass ihr Versuch, ein fremdes Gespräch heimlich aufzuzeichnen, den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z. 1 letzter Fall Angestelltengesetz (AngG) verwirklicht habe.

Der OGH hielt fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die heimliche Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten Vertrauensunwürdigkeit begründet. Zudem gebe es bereits Rechtsprechung zu dem Fall, dass auch das Aufzeichnen eines fremden, zwischen Arbeitskollegen geführten Gesprächs als Entlassungsgrund in Betracht komme. Nachdem das heimliche Aufzeichnen von fremden Gesprächen zudem gerichtlich strafbar ist, sei an der Verwirklichung des Entlassungsgrunds nicht zu zweifeln. Die Klägerin wurde daher zu Recht entlassen.