Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 - Fristenlauf

November 2022

Gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile unter den in dieser Bestimmung näher genannten Verkehrsbeschränkungen eine Vergütung zu leisten, wenn ihnen dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist.

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist gemäß § 33 Epidemiegesetz 1950 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 23.04.2002 (VwSlg 15815 A/2002) handelt es sich bei der Frist gemäß § 33 Epidemiegesetz 1950 um keine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche Frist.

Die Unterscheidung zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen für Rechtshandlungen der Parteien wird in der Lehre danach getroffen, welcher Natur das dadurch eingeschränkte Recht ist, ob es sich dabei also um ein subjektives materielles oder um ein subjektives formelles Recht (Verfahrensrecht) handelt. Hierfür ist entscheidend, ob die maßgebliche Norm ein Recht (einen Anspruch) oder eine Pflicht selbst, oder nur dessen Durchsetzung (Geltendmachung) zum Gegenstand hat. Nach Ablauf einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist – wie bei § 33 Epidemiegesetz 1950 – erlischt daher der Anspruch selbst.

Gemäß § 33 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Bestimmung findet jedoch grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind.

Umgekehrt bedeutet das, dass im Falle einer materiellrechtlichen Frist der Postlauf in die Frist eingerechnet wird. Im Anwendungsbereich des § 33 Epidemiegesetz 1950 bedeutet dies, dass der Antrag, mit welchem die Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 beantragt wird, am letzten Tag der Frist bei der Behörde einlangen muss; die Postaufgabe am letzten Tag genügt in diesem Fall nicht!

Zudem normiert § 33 Abs 1 AVG, dass Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Doch auch diese Bestimmung gilt grundsätzlich nicht für materiellrechtliche Fristen.

Zwar hat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 ausgeführt, dass der Umstand, dass dem öffentlichen Recht eine allgemeine Bestimmung über die Berechnung materiellrechtlicher Fristen fremd ist, durch die subsidiäre Anwendbarkeit der §§ 902 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gemindert wird. Da im Bereich des Zivilrechts auch materiellrechtliche Fristen erst am nächstfolgenden Werktag enden, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, etc., fällt, kann aus diesem Erkenntnis der Schluss gezogen werden, dass dies auch für materiellrechtliche Fristen im Bereich des öffentlichen Rechts, also z.B. für § 33 Epidemiegesetz 1950, gilt. Um eine gefestigte Rechtsprechung handelt es sich hierbei jedoch nicht. Sollte daher eine materiellrechtliche Frist an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, etc. enden, empfiehlt es sich, den Anspruch am letzten Werktag vor dem Fristende geltend zu machen, also z.B. den Antrag bei der Behörde einzubringen.