Epidemiegesetz 1950-Berechnungs-Verordnung

Juli 2020


Gemäß § 32 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen. Wie bereits berichtet (siehe COVID-19 – Vergütung für Unternehmer und Arbeitnehmer) hat die Berechnung der Vergütung bei selbständig Erwerbstätigen bislang zahlreiche Fragen aufgeworfen, zumal lediglich ein (veröffentlichtes) Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich aus dem Jahre 2003 sich bislang näher mit der Berechnung der Vergütung für selbständig Erwerbstätige befasst hat. Mit der nunmehr in Kraft getretenen Epidemiegesetz 1950-Berechnungs-Verordnung wird die Berechnung des Verdienstentganges auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 Epidemiegesetzes 1950 konkret geregelt. Dies erklärt auch, wieso mit Wirksamkeit vom 09.07.2020 das Epidemiegesetz 1950 geändert wurde und der Fristenlauf für die Einbringung von Entschädigungsanträgen neu zu laufen begonnen hat (siehe Entschädigung nach dem Epidemiegesetz – 2. Chance).

Zusammengefasst sind bei der Berechnung des Verdienstentganges aufgrund dieser Verordnung im Regelfall nachfolgende Grundsätze zu beachten:


Verdienstentgang = Differenz zwischen das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode („Zieleinkommen“) und dem Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat („Ist-Einkommen“).

Beim sogenannten „Fortschreibungsquotienten“ handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen (was aufgrund der aktuellen VfGH-Erkenntnisse nahezu durchwegs der Fall sein wird – siehe COVID-19 - Entscheidungen des VfGH) die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate.

Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

Die Richtigkeit der Berechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder die aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.



Diese im Regelfall anzuwendende Berechnungsmethode entspricht jener Berechnung, welche im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich aus dem Jahre 2003 angewendet und von unserer Kanzlei von vornherein empfohlen wurde. Dennoch wird es – insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, alle im amtliche Formular vorgesehenen Daten anzuführen und die Richtigkeit durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigten zu lassen – in den meisten Fällen notwendig sein, bereits eingebrachte Entschädigungsanträge zu ergänzen und die geforderten Informationen nachzureichen.