Epidemiegesetz 1950-Berechnungs-Verordnung
Gemäß § 32 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen. Wie bereits berichtet (siehe COVID-19 – Vergütung für Unternehmer und Arbeitnehmer) hat die Berechnung der Vergütung bei selbständig Erwerbstätigen bislang zahlreiche Fragen aufgeworfen, zumal lediglich ein (veröffentlichtes) Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich aus dem Jahre 2003 sich bislang näher mit der Berechnung der Vergütung für selbständig Erwerbstätige befasst hat. Mit der nunmehr in Kraft getretenen Epidemiegesetz 1950-Berechnungs-Verordnung wird die Berechnung des Verdienstentganges auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 Epidemiegesetzes 1950 konkret geregelt. Dies erklärt auch, wieso mit Wirksamkeit vom 09.07.2020 das Epidemiegesetz 1950 geändert wurde und der Fristenlauf für die Einbringung von Entschädigungsanträgen neu zu laufen begonnen hat (siehe Entschädigung nach dem Epidemiegesetz – 2. Chance).
Zusammengefasst sind bei der Berechnung des Verdienstentganges aufgrund dieser Verordnung im Regelfall nachfolgende Grundsätze zu beachten:
Diese im Regelfall anzuwendende Berechnungsmethode entspricht jener Berechnung, welche im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich aus dem Jahre 2003 angewendet und von unserer Kanzlei von vornherein empfohlen wurde. Dennoch wird es – insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, alle im amtliche Formular vorgesehenen Daten anzuführen und die Richtigkeit durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigten zu lassen – in den meisten Fällen notwendig sein, bereits eingebrachte Entschädigungsanträge zu ergänzen und die geforderten Informationen nachzureichen.