Errichtung einer Klimaanlage in Wohnungseigentumsanlage

Mai 2015


Gemäß § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, sofern die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer – besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen – zur Folge hat. Sofern für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, muss die Änderung zusätzlich entweder verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Eigentümer einer Wohnung (im Folgenden: Antragsteller), welche sich im 9. Stock direkt unter dem Flachdach befindet, beabsichtigte die Montage eines Klimagerätes, dessen Außenteil am Dach des Gebäudes (= Allgemeinfläche) befestigt werden soll. Für die Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil der Klimaanlage ist ein Deckendurchbruch notwendig. Ein Miteigentümer der Liegenschaft sprach sich gegen dieses Vorhaben aus.

Aufgrund der hohen Raumtemperaturen von bis zu 30 Grad Celsius, mit welchen der Antragsteller in den Sommermonaten zu kämpfen hat, hatte der OGH keinerlei Zweifel an dessen „wichtigem Interesse“.

Wenngleich der OGH die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach jeder Deckendurchbruch bereits einen – nicht genehmigungsfähigen – schwerwiegenden Eingriff in allgemeine Teile des Hauses darstellt, nicht teilt, hält er die Rechtssache noch nicht für entscheidungsreif. Der OGH hob daher die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Dieses hat nun im fortgesetzten Verfahren festzustellen, in welchem Ausmaß ein Deckendurchbruch für die Errichtung der Klimaanlage notwendig ist und ob damit tatsächlich eine realistische Gefahr einer Substanzschädigung des Hauses verbunden ist. Sollte letzteres der Fall sein, dürfte die Klimaanlage nicht errichtet werden.