Ersatzanspruch für Beeinträchtigung in Haushaltsführung

Mai 2015

Gemäß § 1295 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist jedermann berechtigt, vom Schädiger den Ersatz jenes Schadens zu verlangen, welcher dem Geschädigten aufgrund eines Verschuldens des Schädigers zugefügt wurde. Wurde der Geschädigte an seinem Körper verletzt, hat er nicht nur Anspruch auf Schmerzengeld, Heilungskosten, Pflegekosten und Verdienstentgang, sondern – sofern der Geschädigte sich zumindest teilweise auch der Führung des Haushaltes widmet – auch Anspruch auf Kosten einer (fiktiven) Haushaltshilfe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) wird nämlich dem haushaltsführenden Geschädigten im Falle einer Verletzung ein Ersatzanspruch für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Ein derartiger Ersatzanspruch wird auch dann zugesprochen, wenn sich der Geschädigte keiner bezahlten Haushaltshilfe bedient, sondern seine Beeinträchtigung durch einen Mehraufwand von Zeit und Mühe überwindet oder in anderer Weise Abhilfe schafft.

Maßgebend für die Höhe dieses Ersatzanspruches sind die Art und das Ausmaß der vom Geschädigten im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft. Demnach hat auch der verletzte Ehegatte, der sich nur geringfügig der Haushaltsführung widmet, Anspruch auf „fiktive Haushaltshilfe“, wenn er unfallkausal (z.B. aufgrund eines bei einem Skiunfall gebrochenen Armes oder eines HWS-Traumas) in der Haushaltsführung beeinträchtigt ist.

Soweit die Haushaltstätigkeit lediglich der Befriedigung eigener Bedürfnisse des Verletzten dient, steht dem Geschädigten die Entschädigung aus dem Titel der „vermehrten Bedürfnisse“ zu. In diesen Fällen deckt sich der Anspruch auf „fiktive Haushaltshilfe“ mit dem Anspruch auf Pflegegeld, weshalb wahlweise entweder mehr Haushaltshilfekosten oder mehr Pflegegeld begehrt werden kann.