Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts

Juli 2017


Gemäß § 16 Abs 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Entsprechend dieser Bestimmung dürfen Werkstücke ohne Einwilligung des Urhebers weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. Werkstücke, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR in Verkehr gebracht worden sind, unterliegen nicht mehr dem Verbreitungsrecht. Der Urheber kann demnach nicht verhindern, dass das Werkstück vom Erwerber weiterverbreitet wird, zumal das Verbreitungsrecht des Urhebers in Bezug auf dieses Werkstück „erschöpft“ (= „verbraucht“) ist. Hiervon ausgenommen ist lediglich das Vermieten und Verleihen von Werkstücken.

Das Erschöpfen des Verbreitungsrechts bedeutet etwa, dass ein Maler, der sein Bild einer Galerie verkauft hat, nicht mehr verhindern kann, dass es dort öffentlich ausgestellt und weiterverkauft wird. Etwas schwieriger wird es, wenn es um die Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Computerprogramme geht, zumal es sich bei Computerprogrammen um unkörperliche Sachen handelt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) macht es keinen Unterschied, ob der Verkauf eines Computerprogrammes über einen (körperlichen) Datenträger erfolgt oder nicht. „Werkstück“ ist nämlich das (unkörperliche) Computerprogramm. Hat demnach der Urheber einer Software eine Programmkopie an einen Kunden verkauft und auf dessen Computern installiert, ist damit sein Verbreitungsrecht (hinsichtlich dieses Werkstücks) erschöpft.