Facebook-Post kann Urheberrecht verletzen

Urheber- und Markenrecht
September 2020


Nach § 18a Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk (z.B. Bild, Video, Text) der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung und knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte sichert (speichert) aus politischem Interesse gelegentlich Screenshots von ihm relevant erscheinenden Internetseiten, die er mitunter privat weitergibt und in geschlossene Facebook-Gruppen hochlädt. Die Inhalte in solchen Gruppen können nicht öffentlich abgerufen oder eingesehen werden. Der Beklagte hat im Jahr 2018 ein Foto eines Pressesprechers eines Politikers in eine geschlossene Facebook-Gruppe hochgeladen. Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte am gegenständlichen (von einem Berufsfotografen hergestellten) Lichtbild, das den Pressesprecher des Politikers zeigt.

Die Klägerin begehrte, dem Beklagten zu verbieten, das gegenständliche Lichtbild zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH hingegen hob die Vorentscheidungen auf und führte in seiner Entscheidung aus, dass nach dem Sachverhalt der Beklagte das gegenständliche Lichtbild(-werk) in zumindest eine Facebook-Gruppe hochgeladen und dadurch anderen Facebook-Nutzern zugänglich gemacht hat. Darin könne ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht gemäß § 18a UrhG liegen. Wer unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstoße nämlich dann gegen dieses Verwertungsrecht, wenn die Lichtbilder dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Das „öffentliche Zugänglichmachen“ setzt sich nach der Rechtsprechung aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der „Handlung des Zugänglichmachens“ und andererseits aus dem Element „öffentlich“.

Während im vorliegenden Fall zweifelsfrei ein „Zugänglichmachen“ vorliege, führte der OGH hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der „Öffentlichkeit“ aus, dass von einer privaten Facebook-Gruppe nur dann gesprochen werden könne, wenn ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern im Sinn eines besonderen Interesses oder eines besonderen Zwecks von vornherein vorgegeben ist, nur bei Vorliegen dieses Merkmals die Aufnahme in die Gruppe durch einen Gruppenadministrator erfolgt und die Teilnahme nur solange möglich ist, solange das verbindende Merkmal besteht. Außerdem dürfe eine – nach dem Gruppenzweck zu beurteilende – bestimmte Höchstzahl an Gruppenmitgliedern nicht überschritten werden. Es komme somit auf das von vornherein festgelegte gemeinsame Interesse bzw. den Gruppenzweck, die Beitrittsvoraussetzungen und -modalitäten, die Zusammensetzung der Gruppe und deren Mitgliederzahl an. Da die Vorinstanzen keine Feststellungen über das vorhandene oder fehlende Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern getroffen haben, wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.