„Fixie-Fahrrad“ – zulässige Bremsvorrichtung?

Dezember 2017


Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 der Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird. Die Fahrradverordnung richtet sich einerseits an jene Personen, die Fahrräder in Verkehr bringen, anderseits normiert die Fahrradverordnung im Zusammenhalt mit § 66 Abs 1 zweiter Satz Straßenverkehrsordnung (StVO) auch Lenkerpflichten, die dann eintreten, wenn ein Fahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.

In einer kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Rechtssache hat der VwGH erkannt, dass eine „starre Nabe“ bzw. ein „starrer Gang“ eines „Fixie-Fahrrades“ nicht als Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung einzustufen ist. Als „Fixie-Fahrrad“ wird umgangssprachlich ein Eingangrad bezeichnet, das keine Gangschaltung hat und bei welchem kein Freilauf vorhanden ist (starrer Gang). Teilweise wird bei „Fixie-Fahrrädern“ auf Bremsen verzichtet; man bremst durch Gegendruck auf die Pedale.

In seinem Erkenntnis führt der VwGH aus, dass es nicht entscheidend ist, dass durch individuelles Geschick und Körperkraft die von der Fahrradverordnung verlangte Bremskraft erreicht wird. Die bloße Möglichkeit, durch Körperkraft (Verlangsamung des Trittes, Blockieren der Räder durch Beinstarre) eine Verzögerung oder Blockade der Radumdrehung herbeizuführen, schaffe noch keine Einrichtung, die als Bremsvorrichtung bezeichnet werden kann. Die Wirkung der Bremsverzögerung bei der starren Nabe hänge allein vom Einsatz der jeweiligen Körperkraft und dem individuellen Geschick des Lenkers ab. Die starre Nabe sei somit primär als Antriebsmechanismus und nicht als (eigenständige) Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung anzusehen. Bei einer Bremsvorrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 der Fahrradverordnung müsse es sich vielmehr um einen eigenen Ausrüstungsgegenstand am Fahrrad handeln, der – wie schon aus dem Begriff „Bremsvorrichtung“ ableitbar ist – ausschließlich dem Bremsen eines Fahrrades dient.