Fluglinienänderung im Rahmen einer Pauschalreise

Allgemeines Zivilrecht
Juli 2019

Zwei Verbraucher buchten bei einem Reisebüro eine von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Flugplan schien ausdrücklich die Fluglinie Condor auf und bestätigte der Reisebüromitarbeiter anlässlich der Buchung auf Anfrage, dass die Reisenden auch definitiv die Fluglinie bekommen würden. In der Buchungsbestätigung wurde folgendes festgehalten:

An den gebuchten Verkehrstagen sind Flugzeitänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, insbesondere wegen Änderung der Fluggesellschaft, des Fluggeräts und/oder der Streckenführung gestattet.

Mit dem Reisebüromitarbeiter wurde dieser Änderungsvorbehalt in den Unterlagen besprochen. Dieser teilte mit, dass nach seinen Erfahrungen aus den letzten Jahren beim Reiseveranstalter keine derartigen Änderungen vorgekommen seien und sie die Reise, so wie gebucht, bekommen würden. Die Reisenden erkundigten sich ausdrücklich nach der Fluggesellschaft, zumal diese im Zusammenhang mit den jeweiligen konkreten Flugumständen an Flugangst leiden und daher bei der Reisebuchung sehr auf die ausführende Fluggesellschaft achten. Besonders bei Langstreckenflügen seien ihnen renommierte, bevorzugterweise deutsche, Fluggesellschaften wichtig. Diese persönlichen Erfahrungen wurden dem Reisebüromitarbeiter jedoch nicht mitgeteilt.

Am Flughafen angekommen, wurden die Reisenden darüber informiert, dass der heutige Condor-Flug aus operativen Gründen der Flugplanung mit einem Flugzeug der HiFly durchgeführt wird. Die Reisenden suchten unverzüglich im Internet nach Informationen über diese Fluglinie und stießen neben positiven auch auf eine Reihe von negativen Nutzerbewertungen. Deshalb machten sie sich Sorgen und war ihr Sicherheitsgefühl nicht mehr gegeben. Bei der HiFly handelt es sich um ein IOSA-zertifiziertes europäisches Luftfahrunternehmen. Dennoch entschlossen sich die Reisenden den Flug nicht anzutreten, zumal alternative Anreisemöglichkeiten nicht sinnvoll umsetzbar waren.

Der klagende Verbraucherschutzverband begehrte nunmehr die Zahlung von € 2.651,80 und brachte vor, dass die kurzfristige Änderung der ausführenden Fluggesellschaft eine unzulässige Leistungsänderung darstelle. Dagegen brachte die Beklagte vor allem vor, sie habe sich, wie üblich, die Anpassung der Reiseleistung vorbehalten, um auf kurzfristige Änderungen reagieren zu können. Die Durchführung der Flüge mit einer bestimmten Fluggesellschaft seien nicht vertraglich zugesichert worden und hätten die Reisenden nicht auf eine entsprechende Ergänzung der Reisebedingungen bestanden. Ferner wäre ein Vertragsrücktritt nur bei einer Änderung eines wesentlichen Vertragsbestandteiles berechtigt, wozu die bloße Änderung der Fluggesellschaft nicht gehöre. Insbesondere sei die Ersatzfluggesellschaft HiFly absolut gleichwertig zur Fluglinie Condor.

Die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass die Äußerungen der Reisenden für den Reisebüromitarbeiter so zu verstehen waren, dass sie besonderen Wert auf die Durchführung mit Condor legten, nicht aber, dass dies Bedingung für den Vertragsabschluss sei. Objektiv seien die Äußerungen des Mitarbeiters darauf bezogen gewesen, dass er mit einer Änderung aufgrund seiner Erfahrungen nicht gerechnet habe. Ferner waren die Vorinstanzen der Ansicht, die Vertragsänderung durch Änderung des Fluggerätes seien nicht erheblich, weshalb sich daraus kein kostenfreies Rücktrittsrecht der Reisenden ergäbe. Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung der Durchführung des Fluges durch die Fluggesellschaft Condor und eines wirksam vereinbarten Änderungsvorbehaltes, liege nicht einmal eine Schlechterfüllung vor.

Der OGH stellte klar, dass das explizite Nachfragen der Reisenden, ob sie durch die Fluglinie Condor befördert werden, nicht zur Bedingung für den Vertragsabschluss wurde. Begründet wird dies damit, dass die persönlichen Erfahrungen der Reisenden gegenüber den Mitarbeitern nicht offengelegt wurden und für den Mitarbeiter somit nicht erkennbar gewesen sei, welche Bedeutung eine bestimmte Fluglinie für die Reisenden hat.

Daraus ergebe sich die Qualifikation der Äußerung des Reisebüromitarbeiters als bloße Wissenserklärung darüber, dass nach seinem Wissensstand vom Änderungsrecht in den letzten Jahren nicht Gebrauch gemacht wurde.

Hinsichtlich der Frage, ob die einseitig vorgenommene Änderung den Reisenden zumutbar war bzw. dies eine geringfügige Änderung darstellt, stellte der OGH klar, dass die Fluggesellschaft HiFly IOSA-zertifiziert ist und daher die Reisenden bei einer Inanspruchnahme dieser Fluglinie keine Erschwernisse haben. Nach Ansicht des Höchstgerichtes ist die Änderung auch nur geringfügig, weil die Ersatzfluggesellschaft die zu erwartenden objektiven Sicherheitsstandards erfüllt und sich die Reisezeit nicht geändert hat. Konkrete Gründe zur fehlenden Gleichwertigkeit der beiden Flugunternehmen wurden nicht vorgebracht. Sohin liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, um an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln. Einzelne negative Internetbewertungen reichen nach Ansicht des OGH noch nicht aus, um die Zumutbarkeit der Änderung der Fluglinie zu verneinen. Die Klage wurde daher abgewiesen.