„Fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen“ iSd Epidemiegesetz 1950?
Gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile unter den in dieser Bestimmung näher genannten Verkehrsbeschränkungen eine Vergütung zu leisten, wenn ihnen dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist.
Gemäß § 32 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen.
Da das Epidemiegesetz 1950 bis vor kurzem kaum Praxisdeutung hatte, gibt es sehr wenige Informationen darüber, wie die „Vergütung“ bei selbständig erwerbstätigen Personen berechnet wird. Die einzigen Anhaltspunkte zur Berechnung dieser Entschädigung ergeben sich aus einem Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich, wonach die Entschädigung bei selbständig erwerbstätigen Personen wie folgt zu ermitteln ist:
Diese Entscheidung lässt leider offen, wie das „Bruttoeinkommen“ genau definiert ist. Wie sich jedoch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 32 Epidemiegesetz 1950 unter Verweis auf das Tierseuchengesetz, welches denselben Begriff verwendet, ergibt, soll die Entschädigung für selbständig Erwerbstätige dem Grundsatz entsprechend, dass „der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll“, auf das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen bezogen werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass das der Einkommensteuer unterliegende Einkommen durch die Inanspruchnahme der verschiedenen steuerrechtlichen Bestimmungen wie vorzeitige Abschreibung, Investitionsrücklage, Rücklage für den nicht entnommenen Gewinn, Investitionsfreibetrag und Sonderausgaben vermindert wird, sodass das der „Einkommensteuer unterliegende Einkommen“ als Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Selbständige problematisch sei. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Ausschusses für Gesundheit und Umweltschutz, welcher seinerzeit die Auffassung vertrat, dass die Bestimmungen des § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 nicht einschränkend, sondern großzügig auszulegen sind.
Daraus ergibt sich, dass das in der Entscheidung des UVS des Landes Oberösterreich angesprochene „Bruttoeinkommen“ nicht als „Gewinn vor Steuern“ zu verstehen ist, sondern vielmehr im Sinne des erwirtschafteten Deckungsbeitrages. Das Unternehmen ist demnach – wie nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten – so zu stellen, wie es ohne die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen stünde.
Unsere vollständigen Informationen zum Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 finden Sie unter Entschädigung nach dem Epidemiegesetz - aktuelle Informationen (Stand: 15.04.2020).