Freizeitwohnsitze

Dezember 2013

Immer wieder Gegenstand von Diskussionen ist die Neubegründung von Freizeitwohnsitzen, welche insbesondere in – vom Tourismus geprägten – Bundesländern zum Teil erheblich eingeschränkt wird. Der Bereich „Freizeitwohnsitze“ wird dem Raumordnungsrecht zugeordnet, welches im Detail von den Bundesländern in eigenen Landesgesetzen geregelt wird.

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sind Freizeitwohnsitze„Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“ Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) schließt nur ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen am betreffenden Wohnsitz das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes aus. Die bloße Entfaltung einer beruflichen Tätigkeit am betreffenden Wohnsitz ist daher – entgegen der bisherigen Spruchpraxis – nicht mehr ausreichend, um das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auszuschließen.

Nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 hat beim Erwerb eines Wohnobjektes oder einer unbebauten Liegenschaft der Erwerber gegenüber der Grundverkehrsbehörde zu erklären, dass durch den beabsichtigten Erwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen besteht jedoch dann nicht, wenn ein Wohnobjekt, welches im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze eingetragen ist, oder eine unbebaute Liegenschaft, für welche der Flächenwidmungsplan die Begründung eines Freizeitwohnsitzes erlaubt, erworben wird.

Aufgrund der Verknüpfung des „Freizeitwohnsitz-Charakters“ mit dem Wohnobjekt bzw. der Liegenschaft verwundert es kaum, dass der Verkehrswert von solchen Objekten zum Teil erheblich über dem Verkehrswert von Objekten ohne „Freizeitwohnsitz-Charakter“ liegt.

Eine umfassendere Version dieses Artikels finden Sie in der eco.nova Spezial Recht 2013/14.