Garantie eines Kostenvoranschlages?

Allgemeines Zivilrecht
Juli 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit den baulichen Planungsleistungen, der Innenraumgestaltung und der Gartengestaltung einschließlich der örtlichen Bauaufsicht für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer Liegenschaft der Zweitbeklagten. Im Rahmen der Planung äußerten die Beklagten den Wunsch, bei der Herstellung des Hauses Nettobaukosten von rund € 1,2 Millionen nicht zu überschreiten. Das Architektenhonorar der Klägerin bemisst sich prozentual von den tatsächlichen Herstellungskosten. Eine fixe Vereinbarung, dass das Baukostenlimit nicht überschritten werden dürfe, gab es jedoch nicht. Vor allem, als die Zweitbeklagte im Zuge der Planung gehobenere Ansprüche äußerte, wurden die Beklagten von Seiten der Klägerin darauf hingewiesen, dass sich ihre exklusiven Ausstattungs- und Sonderwünsche mit den Preisvorgaben nicht decken könnten. Die ursprünglich erstellten Kostenschätzungen der Klägerin hatten nicht auf Angeboten, sondern auf Erfahrungswerten basiert. Hingewiesen wurde in persönlichen Gesprächen, E-Mails und den Kostenverfolgungen stets daraufhin, dass sich aufgrund der Zusatz- und Sonderwünsche der Beklagten, die in den ursprünglichen Planungen und Ausschreibungen nicht enthalten gewesen waren, einerseits die Nettoherstellungskosten und andererseits dadurch auch das Honorar der Klägerin erhöhen würden.

Der OGH verdeutlichte, dass die Frage, ob ein Kostenvoranschlag unter Garantie, ein Kostenvoranschlag ohne Garantie, eine bloße Schätzung („Schätzungsanschlag“), also ein summarischer Überschlag der voraussichtlichen Kosten, oder eine Pauschalpreisvereinbarung im Sinne der Vereinbarung eines nach oben begrenzten Gesamtpreises vorliegen, eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall ist.

Generell gilt es an dieser Stelle anzumerken, dass das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) dann anzuwenden ist, wenn an einem Rechtsgeschäft ein Unternehmer und ein Verbraucher beteiligt sind. Nach § 5 Abs 2 KSchG gilt dann, wenn dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt wird, dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist. Ist das KSchG jedoch nicht anzuwenden, gilt gemäß § 1170a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), dass nicht anzunehmen ist, dass für den Kostenvoranschlag Gewähr geleistet wird.

Nach Ansicht des OGH genügt die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren. Angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen vertrat der OGH daher den Standpunkt, es sei in diesem Fall davon auszugehen, dass die Klägerin ausdrücklich und hinlänglich deutlich darauf hingewiesen hat, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren.