Gehaltsexekution auf verschleiertes Entgelt

August 2014

Obsiegt der Kläger in einem Gerichtsverfahren gegenüber dem Beklagten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Kläger die ihm mit Gerichtsurteil zugesprochene (Geld-)Leistung auch tatsächlich erhält. Erfüllt der Beklagte nicht innerhalb der vom Richter festgesetzten Leistungsfrist „freiwillig“ das Urteil, kann der Kläger aufgrund des Urteils (= Exekutionstitel) ein Exekutionsverfahren gegen den Beklagten einleiten, um die dem Kläger mit Urteil zugesprochene Leistung zwangsweise durchzusetzen. Wenn der Beklagte jedoch weder über Vermögen noch über ein pfändbares Einkommen verfügt, geht der Kläger – insbesondere im Falle von Geldleistungen – trotz erfolgreicher Klage leer aus.

Für den Beklagten, gegen den Exekution geführt wird, kann es daher von Vorteil sein, wenn sein offizielles Einkommen das unpfändbare „Existenzminimum“ nicht übersteigt. Um Missbräuchen vorzubeugen, sieht § 292e Exekutionsordnung (EO) vor, dass im Verhältnis des Klägers zum Arbeitgeber des Beklagten ein angemessenes Entgelt als geschuldet gilt, wenn der Beklagte dem Arbeitgeber in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt.

In einem kürzlich entschiedenen Fall gab der Arbeitgeber des Beklagten an, dass der Beklagte lediglich als Hilfskraft tätig sei und seine Leistungen auch auf Grundlage seiner familiären Verbindungen zur Geschäftsführerin erbringe, weshalb er über kein pfändbares Einkommen verfüge. In Wahrheit übte der Beklagte faktisch die Funktion eines Geschäftsführers mit einer Wochenarbeitszeit von jedenfalls mehr als 40 Stunden aus, weshalb das Gericht von einem angemessenen Nettoeinkommen des Beklagten von € 2.000,00 ausging. Der Kläger konnte daher auf den pfändbaren Teil dieses verschleierten Entgelts Exekution führen.