Geistiges Eigentum
Das Rechtsgebiet des „geistigen Eigentums“ beschäftigt sich mit Rechten an unkörperlichen (nicht greifbaren) Sachen. Diese werden auch als Immaterialgüterrechte bezeichnet und stellen häufig einen bedeutenden (immateriellen) Wert für Unternehmen dar. Deshalb ist es wichtig (beispielsweise bei eigenen Marken) dafür Sorge zu tragen, dass dem Unternehmer das alleinige Recht zukommt, die Früchte aus seinen Investitionen (Markenentwicklung, urheberrechtlich geschütztes Werk, etc.) zu ziehen. Wird ein bestehendes Markenrecht verletzt, kann der Rechteinhaber aufgrund des Markenschutzes Schadenersatz und Unterlassung verlangen. Zudem sollten Nachahmungen (Ausbeutungen des Rufes) verhindert werden. Von großer Bedeutung ist auch, dass Rechte an „geistigem Eigentum“ durch vertragliche Gestaltung (z.B. Einräumung einer Lizenz an der Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes) an Dritte zur Nutzung überlassen werden können.
Aufgrund der technischen Komplexität ist diese Materie für Juristen oft schwer zu durchdringen. Verschiedene Blickwinkel, rechtliches und auch technisches Know-How sind nötig, um optimale Lösungen zu gewährleisten. Unsere Kanzlei ist dafür der perfekte Ansprechpartner.
Unsere Leistungen:
Tätigkeitsbereiche
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