Gemeinsamer Hausbau – Räumungsklage gegen Ex-Lebensgefährten

Liegenschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht
September 2019

Mit Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein entstehen nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen. Der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, kann daher jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht – abgesehen von Rechtsmissbrauch (Schikane) – nur dann, wenn der andere einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher Rechtstitel kann eine zwischen Lebensgefährten hinsichtlich des Hauses gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Erwerbsgesellschaft, GesbR) sein.

Liegt eine solche vor, so ergibt sich aus ihr ein Rechtsgrund zur Benützung, der einem Räumungsbegehren entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) gilt dies selbst nach Auflösung der GesbR, sofern noch nicht die Beendigung durch Vermögensauseinandersetzung (Liquidation) erfolgt ist.

Haben Lebensgefährten zur Schaffung eines Hauses eine GesbR gegründet, was zuweilen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung angenommen wird, wäre nach einer Entscheidung des OGH aus dem Jahre 1998 bei Einbringung der Liegenschaft des einen und Bereitschaft des anderen, die im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb stehenden Schulden abzutragen und Mühe und Geld in den Ausbau der auf der Liegenschaft vorhandenen Baulichkeit ohne Absicherung der Rückerstattung zu investieren, davon auszugehen, dass eine Einbringung der Liegenschaft derart beabsichtigt war (= „quoad sortem“), dass der Lebensgefährte, der die Liegenschaft eingebracht hat, keinen unmittelbaren Anspruch auf ihre Rückgabe hat, sondern das nach Berücksichtigung der Schulden verbleibende Gesellschaftsvermögen nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten zu verteilen ist. In diesem Fall kann der Eigentümer der Liegenschaft die Räumung gegenüber dem Ex-Lebensgefährten daher erst nach Liquidation der GesbR verlangen.