Gewährleistung bei gebrauchter Wohnung

Oktober 2016


Nach § 922 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) besteht ein Gewährleistungsanspruch unter anderem dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist also eine Leistung dann als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Für die Beurteilung eines allfälligen Gewährleistungsanspruches ist daher zunächst zu klären, welcher Vertragsgegenstand geschuldet wird. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Kaufvertrag vom 08.03.2012 erwarb der spätere Kläger eine im Jahr 1945 errichtete Wohnung, welche von seiner Mutter mehrere Jahrzehnte und von ihm bis 1978 bewohnt wurde. Unter dem Punkt „Gewährleistung“ im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass die Verkäuferin nicht für eine bestimmte Beschaffenheit haftet.

Wie sich in weiterer Folge herausstelle, entsprachen die Elektroinstallationen in der kaufgegenständlichen Wohnung zum Übergabezeitpunkt nicht dem Stand der Technik und verfügten sie auch über keinen „Personenschutz“. Der Kläger begehrte daher, die Beklagte schuldig zu erkennen, näher genannte Mängel an den Elektroinstallationen in der Wohnung zu beheben.

Der OGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass Vertragsgegenstand des Kaufvertrages eine Eigentumswohnung im unsanierten Zustand in einem zwischen 1942 und 1945 errichteten Haus sei und der Kläger nach der Leistungsbeschreibung des abgeschlossenen Kaufvertrages eine 67 Jahre alte unsanierte Wohnung gekauft habe, die er selbst sehr genau kannte, zumal er doch selbst bis 1978 dort gewohnt und sich auch danach dort zu Besuch aufgehalten habe. Nach Ansicht des OGH durfte der Kläger daher nicht erwarten, dass die Elektroinstallationen dem Stand der Technik entsprechen. Vielmehr seien die vom Kläger monierten Mängel (fehlender Fehlerstromschutzschalter, fehlende Erdung der Steckdosen, nicht dem Stand der Technik entsprechender Schaltschrank, etc.) bei einer unsanierten, knapp 70 Jahre alten Wohnung zu erwarten und nicht ungewöhnlich. Da somit die von der Beklagten erbrachte Leistung dem konkreten Vertragsinhalt entsprochen habe und somit kein Mangel vorliege, wurde die Klage abgewiesen.